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Welche Maßnahmenhierarchie der Schutzmaßnahmen ist gültig?

KomNet Dialog 26137

Stand: 07.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Sonstige Rechts- und Auslegungsfragen zu Betriebsvorschriften

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Frage:

Bezüglich der Maßnahmenhierarchie der Schutzmaßnahmen gibt es zur Zeit nach meiner Kenntnis u.a. die BGI 527, aber auch von staatlicher Seite die TRBS 1111. Insbesondere im letzten Punkt (ist PSA Mittel der letzten oder vorletzten Wahl, oder wird die verhaltensbezogene Intervention zuletzt genannt) sind sich BAUA und BG scheinbar uneinig. Was soll ich als Anwender jetzt als "Richtschnur" nehmen?

Antwort:

Grundsätzlich hat das staatliche Recht Vorrang vor dem Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger.


Im Arbeitsschutzgesetz (§ 4 ArbSchG) ist u. a. geregelt, dass bei Arbeitsschutzmaßnahmen die Gefahr grundsätzlich an der Quelle zu bekämpfen ist, und dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Schutzmaßnahmen sind. Diese allgemeine Anforderung wird für verschiedene Anwendungsbereiche in den entsprechenden Verordnungen präzisiert. 


So findet sich die Reihenfolge/Hierarchie der Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln im § 4 Abs.2 der Betriebssicherheitsverordnung:

"Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken."


Ein weiteres Beispiel findet sich in der Gefahrstoffverordnung (§ 7 Abs.4):

"Der Arbeitgeber hat Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auszuschließen. Ist dies nicht möglich, hat er sie auf ein Minimum zu reduzieren. Diesen Geboten hat der Arbeitgeber durch die Festlegung und Anwendung geeigneter Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Dabei hat er folgende Rangfolge zu beachten:

1. Gestaltung geeigneter Verfahren und technischer Steuerungseinrichtungen von Verfahren, den Einsatz emissionsfreier oder emissionsarmer Verwendungsformen sowie Verwendung geeigneter Arbeitsmittel und Materialien nach dem Stand der Technik,

2. Anwendung kollektiver Schutzmaßnahmen technischer Art an der Gefahrenquelle, wie angemessene Be- und Entlüftung, und Anwendung geeigneter organisatorischer Maßnahmen,

3. sofern eine Gefährdung nicht durch Maßnahmen nach den Nummern 1 und 2 verhütet werden kann, Anwendung von individuellen Schutzmaßnahmen, die auch die Bereitstellung und Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung umfassen."


Die einzelnen Verordnungen wiederum werden durch zugehörige Technische Regeln präzisiert, So die Betriebssicherheitsverordnung durch die Technischen Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS) oder die Gefahrstoffverordnung durch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS).


Die jeweiligen Technischen Regeln konkretisieren die zugehörigen Verordnungen hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen. Bei Anwendung der in den Verordnungen beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der jeweiligen Verordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der jeweiligen Verordnung schriftlich nachzuweisen.


In der von Ihnen genannten TRBS 1111 finden Sie die Rangfolge der Schutzmaßnahmen unter Nr. 5.5.1:

5.5.1 Allgemeines

(1) Die in diesem Abschnitt dargestellten Handlungsgrundsätze dienen der Orientierung bei der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen und geben gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV eine grundsätzliche T-O-P-Rangfolge vor:

1. Technische Schutzmaßnahmen

2. Organisatorische Schutzmaßnahmen

3. Personenbezogene Schutzmaßnahmen.

(...)

Vgl. auch das S-T-O-P-Prinzip nach Kap. 5 der TRGS 500.


Hinweis: die von Ihnen genannte BGI 527 wurde zwischenzeitlich umbenannt in DGUV Information 211-005