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Müssen bei allen Arbeiten an Bord eines im Hafen befestigten Tankschiffes bei der Be-/Entladung Rettungswesten getragen werden?
KomNet Dialog 6075
Stand: 22.11.2024
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung
Frage:
Tragen von Rettungswesten an Bord eines Tankschiffes Müssen bei allen Arbeiten an Bord eines im Hafen befestigten Tankschiffes bei der Be-/Entladung von seiten der Befüller Rettungswesten getragen werden oder gibt es hier Ausnahmen (z.B. Höhe der Bordwand etc.)?
Antwort:
Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Nach § 4 ArbSchG muss der Arbeitgeber bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen u.a. den Stand der Technik berücksichtigen. Der Stand der Technik wird u.a. in technischen Regeln und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften konkretisiert.
Technische Regel für Betriebsicherheit TRBS 2121 „ Gefährdung von Personen durch Absturz – Allgemeine Anforderungen - Punkt 4:
"(1) Bei der Festlegung von Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz muss den technischen Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diesen wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen eingeräumt werden. (§ 4 Absatz 2 Satz 2 BetrSichV).
(2) Die Schutzmaßnahmen sind entsprechend der nachstehenden Rangfolge auszu-wählen:
1. Absturzsicherungen
Absturzsicherungen sind Schutzvorrichtungen wie z. B. Abdeckungen, Geländer oder Seitenschutz, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
2. Auffangeinrichtungen
Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Beschäftigter vorhanden sein. Auffangeinrichtungen sind z. B. Schutznetze, Schutzwände, Schutzgerüste, die auftretende Kräfte aufnehmen und ableiten können.
3. Persönliche Schutzmaßnahmen gegen Absturz
Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsmittels oder der durchzuführenden Arbeiten Absturzsicherungen oder Auffangeinrichtungen nicht geeignet oder nicht möglich, ist die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vorzu-sehen. Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind z. B. Auffanggurte, Höhensicherungsgeräte und Trägerklemmen.
Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ist in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu bewerten. Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 BetrSichV ist die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
..."
Können Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht angewendet werden, ist Persönliche Schutzausrüstung (PSA) gegen Absturz vorzusehen. Die Verwendung von PSA gegen Absturz setzt eine weitere Gefährdungsbeurteilung für diesen Einzelfall voraus. (Weitere Hinweise: DGUV Regel 112-198 "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz")
Eine sehr gute Hilfestellung mit Fragen der Gefährdungsermittlung und -beurteilung und den daraus abgeleiteten Schutzmaßnahmen gibt die DGUV Regel 112-201 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken". Hier finden sich im Anhang 2 Beispiele für Arbeitsplätze, bei denen PSA gegen Ertrinken getragen werden muss. So ist bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen stehen, und bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht und technisch/organisatorische Maßnahmen nicht möglich sind, persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zu tragen.
Auf die Informationen des Amt für Arbeitsschutz Hamburg möchten wir hinweisen.