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Muss der Stellvertreter eines Strahlenschutzbeauftragten über die gleiche Ausbildung (Lehrgang nach Strahlenschutzverordnung) verfügen wie der Strahlenschutzbeauftragte selbst?

KomNet Dialog 8151

Stand: 29.07.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Fachkunde im Strahlenschutz

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Frage:

Muss der Stellvertreter eines Strahlenschutzbeauftragten über die gleiche Ausbildung (Lehrgang nach Strahlenschutzverordnung) verfügen wie der Strahlenschutzbeauftragte selbst? Können sich Strahlenschutzbeauftragte aus verschiedenen Bereichen gegenseitig vertreten?

Antwort:

Bei Tätigkeiten, die unter das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) fallen (bspw. Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Umgang mit radioaktiven Stoffen), sind in der Regel zur Leitung, Beaufsichtigung und eigenverantwortlichen Durchführung Personen erforderlich, die eine für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erworben haben.


Die Fachkunde wird in der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen erworben. Den Erwerb der Fachkunde prüft und bescheinigt die zuständige Stelle, welcher dafür die notwendigen Nachweise vorzulegen sind.

In Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Stelle für den technischen Bereich das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und für den (human-, zahn-, tier-) medizinischen Bereich die jeweiligen Heilberufskammer.


Werden Strahlenschutzbeauftragte durch den Strahlenschutzverantwortlichen bestellt, so sind deren Aufgaben und innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen. Falls der Strahlenschutzverantwortliche keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellt, muss er selbst die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen und nachweisen können. Auch die zur Vertretung bestellten Personen müssen schriftlich zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden und die für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz erworben und bescheinigt haben. Die Aufgaben und Entscheidungsbereiche können auch über einzelne Betriebsbereiche hinaus bei der Bestellung festgelegt werden. Eine Vertretung muss zeitlich und örtlich möglich und Bestandteil der schriftlichen Bestellung sein.


Die bestellten Strahlenschutzbeauftragten sind mit den erforderlichen Unterlagen (Fachkundebescheinigung, ggfs. Aktualisierungsnachweise und schriftliche Bestellung) der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, Dezernat 55 - Strahlenschutz) schriftlich mitzuteilen (§ 70 Abs. 4 StrlSchG).