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Muss der Strahlenschutzverantwortliche eine interne Mitarbeiterin/ ein interner Mitarbeiter oder Führungskraft sein?

KomNet Dialog 13874

Stand: 18.02.2026

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Wir sind ein Unternehmen (GmbH, juristische Person) mit 300 Beschäftigten und wollen nun einen externen Strahlenschutzbeauftragten (wegen des Betriebs einer Röntgeneinrichtung) bestellen. Der Anbieter hat nun im Vertrag den Passus, dass er auch Strahlenverantwortlicher ist, gestrichen. Daher meine Frage: Muss der Strahlenschutzverantwortliche ein interner Mitarbeiter oder Führungskraft sein?

Antwort:

Eine Röntgeneinrichtung darf ohne durchgeführtes Anzeige- oder Genehmigungsverfahren nicht betrieben werden. Für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung gilt grundsätzlich das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), hier ist in § 69 unter anderem geregelt:

Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach § 10, § 12 Absatz 1 (Betrieb von Röntgeneinrichtungen), § 25 oder § 27 StrlSchG zu erstatten hat. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, so werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.


Das bedeutet, dass Sie keiner externen natürlichen oder juristischen Person die Aufgaben als Strahlenschutzverantwortliche übertragen dürfen und der in der Frage angesprochene Passus zutreffenderweise vom Anbieter aus dem Vertrag gestrichen wurde und der zuständigen Aufsichtsbehörde eine interne Führungskraft als Strahlenschutzverantwortlicher mitgeteilt werden muss.