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Muss der Strahlenschutzverantwortliche ein interner Mitarbeiter / Führungskraft sein?

KomNet Dialog 13874

Stand: 20.11.2017

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Wir sind ein Unternehmen mit 300 Beschäftigten und wollen nun einen externen Strahlenschutzbeauftragten (wegen des Einsatzes eines Röntgengeräts) bestellen. Der Anbieter hat nun im Vertrag den Passus, dass er auch Strahlenverantwortlicher ist, gestrichen. Daher meine Frage: muss der Strahlenschutzverantwortliche ein interner Mitarbeiter/Führungskraft sein?

Antwort:

Eine Röntgeneinrichtung darf ohne durchgeführtes Anzeige- oder Genehmigungsverfahren nicht betrieben werden. Für die Inbetriebnahme/Nutzung einer Röntgeneinrichtung gilt grundsätzlich die Röntgenverordnung (RöV), hier ist in §§ 13 bis 15 RöV geregelt:


Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach § 3 oder § 5 bedarf, oder eine Anzeige nach § 4 RöV zu erstatten hat. Strahlenschutzverantwortlicher ist der Eigentümer des Betriebes/Gesellschaft. Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, werden die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde (in NRW die Bezirksregierungen) im Verfahren mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.

Das bedeutet, dass Sie keiner externen Person die Aufgaben als Strahlenschutzverantwortliche übertragen dürfen und der in der Frage angesprochene Passus zutreffenderweise vom Anbieter aus dem Vertrag gestrichen wurde.   


Der Strahlenschutzverantwortliche hat für die Leitung oder Beaufsichtigung des Röntgenbetriebes eine erforderliche Anzahl von "fachkundigen" Strahlenschutzbeauftragten auszubilden und schriftlich zu bestellen. Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben und die die erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde besteht aus der Sachkunde und einer erfolgreichen Kursteilnahme. Die Fachkunde ist durch die zuständige Behörde (in NRW das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung) bescheinigen zu lassen und dann im Verfahren mit vorzulegen. In Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde können auch externe Strahlenschutzbeauftragte bestellt werden.


Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind dessen Aufgaben, der innerbetriebliche Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Der Strahlenschutzbeauftragte muss am Einsatzort der Röntgeneinrichtung anwesend sein oder kurzfristig den Einsatzort erreichen können (in der Regel innerhalb von 15 Minuten).


Die Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten ist im Verfahren durch die Übersendung polizeilicher Führungszeugnisse (Beantragung bei der Stadtverwaltung des Wohnortes) nachzuweisen.


Zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Röntgeneinrichtung nach dem Stand der Technik ist ein Prüfzeugnis eines anerkannten Sachverständigen vorzulegen.


Als Strahlenschutzbeauftragte können unter bestimmten Voraussetzungen auch externe Personen bestellt werden. Die Voraussetzungen und Details sollten Sie mit der vor Ort zuständigen Aufsichtsbehörde klären.


Weitere Informationen zu dem jeweiligen Genehmigungs-/Anzeigeverfahren geben die zuständigen Behörden. Auf die Informationen und Erläuterungen unter https://www.mags.nrw/strahlenschutz weisen wir hin.