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Wenn der Strahlenschutzverantwortliche einer Praxis selbst die Qualifikation hat, die für einen Strahlenschutzbeauftragten erforderlich ist, immer anwesend ist, wenn die Röntgenanlage betrieben wird, muss er dennoch noch einen Strahlenschutzbeauftragten bestellen?

KomNet Dialog 43678

Stand: 08.07.2022

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Wenn der Strahlenschutzverantwortliche einer Praxis selbst die Qualifikation hat, die für einen Strahlenschutzbeauftragten erforderlich ist, immer anwesend ist, wenn die Röntgenanlage betrieben wird, muss er dennoch noch einen Strahlenschutzbeauftragten bestellen?

Antwort:

Der Strahlenschutzverantwortliche hat für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung eine Genehmigung oder Anzeigebestätigung zu erwirken. Hierzu ist u. a. der Nachweis zu führen, dass für die sichere Ausführung der Tätigkeit, die notwendige Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und die erforderlichen Befugnisse eingeräumt wurden. Aber, die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist nicht notwendig, sofern eine natürliche Person die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Im Regelfall kann dies nur der Strahlenschutzverantwortliche sein (Vergl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Strahlenschutzgesetz - StrlSchG).


Daraus folgt, dass ein zwingende Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten nicht notwendig ist, sofern der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde aufweist und die Anwendung von Röntgenstrahlung selbst verantwortet.


Eine Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist aber immer sinnvoll, da im Falle von längeren Abwesenheiten, wie z. B. Krankheit und Urlaub, die Aufsicht über den Betrieb der Röntgeneinrichtung nicht gewährleistet ist. Dies ist u.a. in § 70 Abs. 1 StrlSchG aufgeführt: soweit es für die Gewährleistung des Strahlenschutz bei der Tätigkeit notwendig ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen.


Weiterhin ist definiert, dass nur berechtigte Personen die Anwendung (Röntgen) am Menschen und nur durch Ärzte/Zahnärzte (approbiert) mit der erforderlichen Fachkunde durchführen dürfen. Sofern keine erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz vorliegt darf der Arzt/Zahnarzt nur Anwenden, wenn er die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz aufweist und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes/Zahnarztes steht (§ 145 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung - StrlSchV). Hier wird kein Strahlenschutzbeauftragter gefordert.