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Wenn der Strahlenschutzverantwortliche einer Praxis selbst die Qualifikation hat, die für einen Strahlenschutzbeauftragten erforderlich ist, immer anwesend ist, wenn die Röntgenanlage betrieben wird, muss er dennoch noch einen Strahlenschutzbeauftragten bestellen?

KomNet Dialog 43678

Stand: 27.05.2026

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Röntgeneinrichtungen, Störstrahler

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Frage:

Wenn der Strahlenschutzverantwortliche einer Praxis selbst die Qualifikation hat, die für einen Strahlenschutzbeauftragten erforderlich ist, immer anwesend ist, wenn die Röntgenanlage betrieben wird, muss er dennoch noch einen Strahlenschutzbeauftragten bestellen?

Antwort:

Der Strahlenschutzverantwortliche hat für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung die erforderliche Genehmigung oder Anzeigebestätigung nach dem Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) zu erwirken. Hierzu ist u. a. der Nachweis zu führen, dass für die sichere Ausführung der Tätigkeit die notwendige Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und diesen die erforderlichen Befugnisse eingeräumt wurden. Aber, die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist nicht notwendig, sofern bei einer natürlichen Person als Strahlenschutzverantwortlichem diese Person die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. Im Regelfall kann dies nur der Strahlenschutzverantwortliche sein (vergleiche insbesondere § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 StrlSchG sowie für anzeigebedürftige Röntgeneinrichtungen § 19 StrlSchG).

Daraus folgt, dass eine zwingende Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten nicht notwendig ist, sofern der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Fachkunde aufweist und die Anwendung von Röntgenstrahlung selbst verantwortet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Strahlenschutzverantwortliche als natürliche Person die Tätigkeit selbst leitet und die Erforderlichkeit weiterer Strahlenschutzbeauftragter nach der konkreten Organisation der Praxis nicht gegeben ist.

Eine Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist aber immer sinnvoll, da im Falle von längeren Abwesenheiten, wie z. B. Krankheit und Urlaub, die Aufsicht über den Betrieb der Röntgeneinrichtung nicht gewährleistet ist. Dies ist unter anderem in § 70 Absatz 1 StrlSchG aufgeführt: Soweit es für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen. Zu Strahlenschutzbeauftragten dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen; die Bestellung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Weiterhin ist definiert, dass nur berechtigte Personen die Anwendung von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen am Menschen vornehmen dürfen. Bei der Anwendung am Menschen müssen diese Personen ärztlich oder zahnärztlich approbiert sein oder zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sein und entweder die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen oder die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz aufweisen und unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen ärztlichen oder zahnärztlichen Person stehen (§ 145 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung; StrlSchV). Hier wird kein Strahlenschutzbeauftragter gefordert. Die fachkundige Aufsichtsperson muss also nicht zwingend zugleich als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sein; entscheidend ist insoweit die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz.