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Benötigen wir einen Strahlenschutzbeauftragten und unsere Mitarbeiter einen Strahlenpass, wenn sie Operationen fachlich begleiten, bei denen Röntgenverfahren zum Einsatz kommen?

KomNet Dialog 22621

Stand: 29.07.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Fachkunde im Strahlenschutz

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Frage:

Als Hersteller von Implantaten entsenden wir unsere Mitarbeiter in verschiedene Krankenhäuser mit in den OP-Raum, um dort Operationen fachlich zu begleiten. Die Mitarbeiter operieren aber nicht, sie sind nur dabei. Bei den Operationen kommen auch Röntgenverfahren zum Einsatz. Fällt man damit unter § 6 RöV? Braucht man selber dann einen Strahlenschutzbeauftragten und welche Fachkenntnisse muss dieser haben? Und brauchen diese Mitarbeiter einen Strahlenpass?

Antwort:

Wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, hat dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit schriftlich anzuzeigen, wenn dies bei den beschäftigten Personen zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann (§ 26 StrlSchG).

Da bei einer solchen Beschäftigung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass das 1-Millisievert-Kriterium überschritten wird, ist die zuvor genannte Anzeige nach § 26 StrlSchG in der Regel erforderlich.

Dies gilt auch bei der fachlichen Begleitung von Operationen, bei denen Röntgeneinrichtungen eingesetzt werden.


Es ist ein Strahlenschutzbeauftragter mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zu bestellen, sofern nicht der Strahlenschutzverantwortliche (z. B. Geschäftsführer) selbst über die Fachkunde verfügt. Erforderlich ist hier die Fachkundegruppe R10. Diese findet man derzeit in der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde und Kenntnisse beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur technischen Anwendung.


Hinweis:

Durch das Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts (seit dem 31.12.2018) befinden sich die zahlreichen Fachkunderichtlinien im Strahlenschutz derzeit in oder kurz vor einer Überarbeitung. Bevorstehende Änderungen zur o. g. Fachkunde sind somit nicht auszuschließen.


Die Fachkunde wird von der örtlich zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt. In Nordrhein-Westfalen ist das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen die zuständige Stelle für die Fachkundegruppe R10.


Über die Anzeigepflicht nach § 26 StrlSchG hinaus ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiter das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.


Des Weiteren muss jeder Mitarbeiter, der den Kontrollbereich (Röntgenraum) betritt, im Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen - Dezernat 55 - Strahlenschutz) registrierten Strahlenpasses und eines Personendosimeters der örtlich zuständigen amtlichen Messstelle sein (§ 64 Abs. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1§ 68 Abs. 1 StrlSchV).


Der Betreiber der Röntgeneinrichtung darf betriebsfremden Mitarbeitern den Zutritt zum Kontrollbereich nur erlauben, wenn diese den Strahlenpass vorlegen und das Dosimeter tragen (§ 68 Abs. 3 StrlSchV).