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Kann man eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen, ohne dass diese einen Arbeitsvertrag mit der Firma hat?
KomNet Dialog 25375
Stand: 16.02.2021
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation
Frage:
Kann man eine Person zum Strahlenschutzbeauftragten bestellen ohne, dass diese einen Arbeitsvertrag mit der Firma hat? Konkret möchte ein externer Gastwissenschaftlicher zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden. Wie sieht es mit Haftung etc. aus?
Antwort:
Ein externer (auch ausländischer) Gastwissenschaftler kann zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, wenn er seine Zuverlässigkeit und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachweisen kann (§§ 43, 44 StrlSchV).
Die Frage der Haftung eines Strahlenschutzbeauftragten, bei z. B. schuldhaften Verhalten, kann so allgemein nicht beantwortet werden. Eine Haftung des Strahlenschutzbeauftragten im Rahmen seiner Bestellung/Beauftragung zum Strahlenschutzbeauftragten kann generell gegeben sein und kann nur im Rahmen einer rechtlichen Prüfung dieses Einzelfalls, beantwortete werden.
Diese Ausage trifft für den festangestellten Strahlenschutzbeauftragten, wie auch ggf. für Externe (hier der Gastwissenschaftler) zu. Hier kommt es also in jedem Einzelfall auf die Festlegungen in dem Bestellungsschreiben an (Befugnisse, Entscheidungsbereich).
Der Strahlenschutzverantwortliche (Genehmigungsinhaber) hat nach Strahlenschutzbeauftragte zu bestellen.
Bei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind dessen Aufgaben, dessen innerbetrieblicher Entscheidungsbereich und die zur Wahrung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.
Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich gegen ihre Zuverlässigkeit Bedenken ergeben und die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
Die Zuverlässigkeit ist in der Regel durch Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart O und die erforderliche Fachkunde durch Vorlage der Bescheinigung der Fachkunde im Strahlenschutz nachzuweisen.