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Wie muß ich vorgehen, wenn ich Strahlenschutzbeauftragter bei uns im Institut werden möchte? Fachkunde liegt vor.

KomNet Dialog 5960

Stand: 27.01.2020

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Ich habe in der letzten Woche die Fachkunde für Strahlenschutzbeauftragte erworben. Wie muß ich nun weiter vorgehen, wenn ich nun Strahlenschutzbeauftragter bei uns im Institut werden möchte? Welches polizeiliche Führungszeugnis brauche ich?

Antwort:

Soweit es für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei einer Tätigkeit mit ionisierender Strahlung notwendig ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche (z. B. Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Institutsleiter) für die Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeit Strahlenschutzbeauftragte schriftlich zu bestellen. Die gesetzliche Grundlage ist § 70 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG).

Bei der Bestellung sind die Aufgaben, der innerbetriebliche Entscheidungsbereich und die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen.


Es dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben und die die erforderliche Fachkunde im jeweiligen Aufgabenbereich besitzen.


Die erforderliche Fachkunde wird in der Regel durch eine für den Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen erworben. Der Erwerb der Fachkunde wird von der zuständigen Stelle (NRW: in der Medizin - durch die jeweilige Heilberufskammer; in der Technik - durch das Landeinstitut für Arbeitsgestaltung NRW) geprüft und bescheinigt.


Die Zuverlässigkeit wird in der Regel durch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses der Belegart 'O' nachgewiesen. Bei Tätigkeiten in der Medizin verzichten die zuständigen Behörden häufig auf die Vorlage eines solchen Führungszeugnisses. Wird ein Führungszeugnis von der zuständigen Behörde gefordert, ist dieses beim Einwohnermeldeamt des Wohnortes des Strahlenschutzbeauftragten zu beantragen. Das Führungszeugnis wird der zuständigen Behörde, an die der Strahlenschutzverantwortliche auch die Bestellung mit ergänzenden Unterlagen sendet, direkt durch das Einwohnermeldeamt übersandt.


Die zuständige Behörde im Strahlenschutz ist in NRW das Strahlenschutzdezernat der jeweiligen Bezirksregierung, in der die Betriebsstätte liegt.