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Muss der Arbeitgeber die Beschäftigten zwingen, auch bei einer kurzen, ungeplanten und nicht regelmäßigen Überschreitung der sechsstündigen Arbeitszeit eine 30 minütige Pause einzulegen?

KomNet Dialog 8147

Stand: 10.01.2021

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

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Frage:

In einem Unternehmen werden Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Diese Mitarbeiter haben eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von 6 h und verlassen anschließend den Betrieb. Eine Pause wird im Einklang mit dem ArbZG nicht genommen (Arbeitszeit entspricht 6 h). An einigen Tagen im Monat kommt es vor, daß Tätigkeiten (ungeplant) noch beendet werden müssen, dies erfordert jedoch eine Tätigkeit über 6 h. Im konkreten Fall müssen Beschäftigte z.B. 6 h + 15 Minuten arbeiten. Momentan führt dies zu einem automatischen Abzug der 30 Minuten Pause nach ArbZG, obwohl die Mitarbeiter nach 6h 15 Min fertig wären. Die Mitarbeiter werden an diesen Tagen also für nur 5 h 45 Minuten bezahlt. konkrete Frage hierzu: Muss der Arbeitgeber die Beschäftigten zwingen, auch bei einer kurzen, ungeplanten und nicht regelmäßigen Überschreitung der 6 h Arbeitszeit eine 30 Minütige Pause einzulegen? Das Unternehmen unterliegt keinem Tarifvertrag.

Antwort:

Das für die Gestaltung der Arbeitszeiten und Ruhepausen maßgebliche Arbeitszeitgesetz - ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber unter § 4 ArbZG, die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen

- von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und

- 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden

insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Die vom Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ruhepausen dürfen grundsätzlich nicht an den Anfang oder das Ende einer Arbeitsschicht gelegt werden. Auch muss die Lage und die Dauer einer Ruhepause, um als solche arbeitszeitrechtlich akzeptiert werden zu können, spätestens mit Beginn der Arbeitsschicht feststehen. Der Arbeitgeber muss dementsprechend organisatorische Maßnahmen treffen, damit die vorgeschriebenen Ruhepausen von den Beschäftigten auch tatsächlich eingelegt werden können. Andernfalls begeht er einen Verstoß gegen das ArbZG, welches von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde mit einem Bußgeld geahndet werden kann (§ 22 ArbZG). Zwar sind auch sogenannte Pausenkorridore, also Zeitspannen, innerhalb der die Ruhepause eingelegt wird, möglich. Pausenkorridore werden aber nur akzeptiert, wenn dieses betriebsbedingt unumgänglich sind, z.B. im Krankenhaus oder bei entsprechenden Gleitzeitregelungen. 

Das ArbZG lässt ein Abweichen von den vorgeschriebenen Ruhepausen nur zu bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen (§ 14 ArbZG) . 

Zusammengefasst: Das ArbZG sieht nur unter den Voraussetzungen des § 14 vor, dass keine Pause entsprechend § 4 ArbZG eingelegt wird.


Im Hinblick auf den Vergütungsanspruch für eine nicht gewährte Ruhepause handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir zu den arbeitrechtlichen Aspekten keine Beratung geben können und dürfen.

Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Fachanwalt für Arbeitsrecht) bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden. Ist ein Betriebsrat vorhanden, sollte dieser beteiligt werden.