Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie ist die Pausenregelung bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden?

KomNet Dialog 4360

Stand: 23.01.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

Favorit

Frage:

Der Personalrat und die Geschäftsführung sind unterschiedlicher Meinung, was den Pausenabzug bei unserem Zeiterfassungssystem betrifft. Konkreter Fall: Arbeitet ein Mitarbeiter mehr als neun Stunden, so besteht Einigkeit, dass er eine Ruhepause von (mind.) 45 Minuten nehmen muss. Das Zeiterfassungssystem ist so eingestellt, dass nach einer Gesamtarbeitszeit von mehr als neun Stunden ein automatischer Abzug einer 15-minütigen Ruhepause erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob bereits eine 45-minütige Ruhepause zur Mittagszeit genommen wurde oder nicht. Beispiel: Ein Arbeitnehmer erscheint im Rahmen der möglichen flexiblen Arbeitszeit um 7.30 Uhr zur Arbeit. Er arbeitet vier Stunden und 30 Minuten und nimmt um 12.00 Uhr eine 45-minütige Mittagspause, die bis 12.45 Uhr dauert. Dann arbeitet er weitere fünf Stunden und beendet seinen Arbeitstag um 17.45 Uhr. Insgesamt erreicht der Mitarbeiter damit eine Arbeitszeit von 9,5 Stunden. Eine Ruhepause von 45 Minuten ist eingehalten und der Mitarbeiter hat hintereinander nicht länger als sechs Stunden gearbeitet. Trotzdem werden dem Mitarbeiter nach neun Stunden automatisch weitere 15 Minuten, als Ruhepause abgezogen. Können Sie mir eine Bewertung des oben genannten Beispiels geben und ob das Arbeitszeitgesetz entsprechend eingehalten wird? Die nächste Frage wäre, was ist mit einem Mitarbeiter der eine 40minütige Ruhepause nimmt und ansonsten die gleiche Arbeitszeit hatte, wie oben geschildert. Muss hier nicht nur der automatische Pausenzug auf insgesamt 45 Minuten erfolgen?

Antwort:

§ 4 Ruhepausen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG hat folgenden Wortlaut:

"Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."


Ihrer Schilderung der Arbeits- und Ruhezeiten ist zu entnehmen, dass zum Ende des Arbeitstages um 17.45 Uhr insgesamt 45 Minuten Ruhepausen als Mittagspause gewährt wurden.

Damit ist die Forderung des § 4 ArbZG, wonach bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden die Arbeit durch insgesamt 45 Minuten Ruhepausen zu unterbrechen ist, erfüllt.

Ein pauschaler Abzug von weiteren 15 Minuten am Ende des Arbeitstages als Ruhepause lässt sich nicht mit dem Arbeitszeitgesetz begründen, da

a) bereits 45 Minuten Ruhepausen gewährt wurden und

b) sich aus § 4 ArbZG ergibt, dass eine Ruhepause die Arbeitszeit unterbrechen muss. Ruhepausen nach dem ArbZG dürfen nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit liegen!


Würde einem Arbeitnehmer nur 40 Minuten Ruhepause bei der selben Arbeitszeit (7.30 Uhr – 17.45 Uhr) gewährt, läge ein Verstoß gegen das ArbZG vor, da

a) Ruhepausen ein Mindestdauer von 15 Minuten haben müssen um als solche anerkannt zu werden, somit also 5 Minuten an der gesetzlich geforderten Ruhezeit von 45 Minuten fehlen (siehe Satz 2 § 4 AbZG) und

b) Ruhepausen nach dem ArbZG nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit liegen dürfen. 


Nach der Kommentierung zum Arbeitszeitgesetz (Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft) können allenfalls die zu Kurzpausen zusammengefassten tariflichen Erholungszeiten an das Ende einer Arbeitsschicht gelegt werden, damit z.B. die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz entsprechend früher verlassen können.