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Habe ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit während Mutterschutz und Elternzeit noch Pflichten oder Verantwortlichkeiten im Betrieb?

KomNet Dialog 8104

Stand: 19.10.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Ich bin als Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) in unserem Unternehmen bestellt, werde jedoch im Herbst diesen Jahres in Mutterschutz gehen und anschließend voraussichtlich für 1-2 Jahre zu Hause bleiben. Meine Fragen: 1. Kann ich als Sifa auch in meiner Abwesenheit für besondere Vorkommnisse (Unfälle, keine jährliche Unterweisungen etc.) verantwortlich gemacht werden? 2. Muss ich mich um einen Ersatz kümmern oder liegt dies im Verantwortungsbereich der Geschäfstführung? 3. Wird meine Bestellung zur Sifa durch meine Abwesenheit "aufgehoben" und muss somit nach meiner Rückkehr "erneuert" werden?

Antwort:

Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit wird vom Arbeitgeber auf Grund § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) i.V.m. der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" bestellt.


Verantwortlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb ist grundsätzlich der Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).


Während der Zeit mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Elternzeit besteht das Beschäftigungsverhältnis weiter fort. Eine betriebliche Tätigkeit übt während dieser Zeit die (werdende) Mutter nicht aus und kann damit auch nicht ihren Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit nachkommen. Je nach Dauer der Abwesenheit und der zu erbringenden Einsatzzeiten muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und klären, ob für seinen Betrieb die sicherheitstechnische Betreuung noch gewährleistet ist.


Konkret bedeutet dies in dem von Ihnen geschilderten Fall, dass der Arbeitgeber für die Zeit (ab Beginn des Mutterschutzes) Regelungen für eine anderweitige sicherheitstechnische Betreuung treffen muss.

Mit Ihrem Arbeitgeber sollten Sie darüber sprechen, wie lange Sie beabsichtigen Elternzeit in Anspruch zu nehmen, damit er nötige Entscheidungen zum Gewährleisten einer sicherheitsstechnischen Betreuung daran ausrichten kann.


Da die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit durch die Mutterschutzfristen und die Elternzeit nicht aufgehoben wird, ist nach Rückkehr an den Arbeitsplatz auch keine erneute Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit nötig.


Auf die Informationen des "Leitfadens zum Mutterschutz" und der Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit" weisen wir bei dieser Gelegenheit ebenfalls hin.