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Besteht auch für einen kirchlichen Träger auf dem Gebiet von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz die Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten?

KomNet Dialog 5396

Stand: 11.12.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Betriebsarzt, Betriebsärztin

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Frage:

Besteht auch für einen kirchlichen Träger auf dem Gebiet von Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz die Pflicht zur Bestellung von Betriebsärzten? Muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft geben, wer als Betriebsarzt bestellt wurde? Was kann ein Arbeitnehmer tun und an wen kann er sich wenden, wenn er keine Auskunft erhält oder wenn ein Betriebsarzt nicht bestellt wurde?

Antwort:

Rechtliche Grundlage zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten ist das Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG. Die Kirchen sind entweder direkt nach dem ASiG verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, oder, wenn sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist über den § 16 ASiG "Öffentliche Verwaltung" ein den Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Der Umfang der Bestellung wird durch die DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" des jeweiligen Unfallversicherungsträgers (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) geregelt.


Der Betriebsrat/Personalrat hat umfangreiche Rechte, wenn es um die Bestellung und die Tätigkeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit geht (§§ 9 und 10 ASiG; s.a. Betriebsverfassungsgesetz und Personalvertretungsgesetze).

Zudem arbeiten die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den anderen im Betrieb für Angelegenheiten der technischen Sicherheit, des Gesundheits- und des Umweltschutzes beauftragten Personen zusammen. Also könnten auch diese Personen Auskunft geben, wer als Betriebsarzt/Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wurde.

Sie können auch Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger ansprechen.


Nach § 17 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes sind die Beschäftigten berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Beschäftigte aktiv an Fragen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz zu beteiligen und in die betriebliche Arbeitsschutzarbeit einzubinden. Das schließt natürlich mit ein, dass der Arbeitgeber z. B. auch über die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung Auskunft gibt.

Nach § 17 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes können Beschäftigte, wenn sie auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht abhilft, sich an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder bzw. der jeweilige Unfallversicherungsträger bei Regelungen der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit".


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