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Macht es Sinn, bei mehreren Aufgaben eine bestehende Beauftragung als Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend anzupassen, weil man nicht für alle Aufgaben 100 % der Arbeitszeit einsetzen kann?

KomNet Dialog 42556

Stand: 22.01.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Es geht um meine Bestellung zur internen Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Umfang von 50 % der Arbeitszeit. Es ist daher geplant, mich noch für weitere Aufgaben (z.B. als Umweltmanagementbeauftragter oder Brandschutzbeauftragter) zu bestellen. Macht es Sinn, die bestehende Beauftragung als Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend anzupassen?

Antwort:

Die der Fachkraft gesetzlich zugewiesenen Aufgaben sind im § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 beschrieben. Der Umfang der sicherheitstechnischen Betreuung setzt sich bei der Regelbetreuung mit mehr als 10 Beschäftigten aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung zusammen. Für die Grundbetreuung sind feste Einsatzzeiten und Aufgaben in der DGUV Vorschrift 2 vorgegeben. Ergänzend ermittelt der Betrieb Art und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung selbst auf der Basis des vorgegebenen Verfahrens und der zu betrachtenden möglichen Aufgaben. Anschließend ist der ermittelte Umfang der Betreuungsleistung auf die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu verteilen.


Einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können weitere Aufgaben, die nicht im gesetzlichen Aufgabenkatalog des § 6 ASiG bzw. der DGUV Vorschrift 2 enthalten sind, übertragen werden. Die Übertragung zusätzlicher Aufgaben kann aus betrieblicher Sicht notwendig sein, wenn die gesamte zu erbringende Einsatzzeit geringer als die Jahresarbeitszeit ist (i.d.R. 1.600 Stunden). Solche Fachkräfte nehmen in kleinen und mittleren Betrieben vielfach gleichzeitig betriebliche Führungsaufgaben wahr. Dies ist grundsätzlich zulässig, muss jedoch so geregelt werden, dass Interessenskonflikte zu Lasten des Arbeitsschutzes nicht eintreten.


Denkbar ist auch, dass der Fachkraft für Arbeitssicherheit Weisungsbefugnisse bei Gefahr im Verzug übertragen werden oder Berateraufgaben nach anderen Gesetzen zugeteilt werden, wie die Bestellung zum Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten, Brandschutzbeauftragten.

Die zu Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben erforderliche Zeit darf allerdings nicht auf die Einsatzzeit angerechnet werden.

Sollten Sie neben der Aufgabe als Fachkraft für Arbeitssicherheit auch noch weitere Aufgaben zu übernehmen haben, ist es aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht im Vorfeld die Aufgabe des Arbeitgebers, im Rahmen der Erfüllung der DGUV Vorschrift 2 schriftlich zu klären, welche Betreuungsleistung in welchem Umfang von den Fachkräften zu leisten ist und ob die bereits als Fachkraft für Arbeitssicherheit abzuleistende Einsatzzeit noch eine weitere betriebliche Aufgabe zulässt.


Hinweis:

Weiterhin berührt Ihre Frage den Bereich des Arbeitsrechts. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Entsprechende Anfragen sollten direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen gerichtet werden.


Mitglieder einer DGB-Gewerkschaft können die Beratungsleistungen der DGB Rechtsschutz GmbH in Anspruch nehmen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer Gewerkschaft.


Des weiteren bieten die Arbeitsgerichte teilweise kostenlose oder kostengünstige Sprechstunden zu arbeitsrechtlichen Fragen an. Darüber hinaus weisen wir auf das auf das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hin.