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Steht Busfahrern im Linienverkehr bis 50 km alle 2 Wochen eine ununterbrochene Pause (Wochenruhezeit) von mindestens 45 Stunden zu?

KomNet Dialog 29814

Stand: 18.07.2017

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Ich arbeite als Busfahrer für eine private Firma. Wir fahren nur im Linienverkehr bis 50 km. Unser Chef hat uns gesagt, dass wir jede Woche (nach Arbeitszeitgesetz) 6 Tage arbeiten (48 std.) sollen + 24 Stunden frei haben. Unsere Meinung ist, dass wir einmal pro ca. 2 Wochen eine ununterbrochene Pause (Wochenruhezeit) von mindestens 45 std. (nach Verordnung (EG) Nr. 561/2006) haben sollten. Wer hat recht?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) hat u. a. den Zweck, den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten (§ 1 Nr. 1 ArbZG) und gilt zwingend für alle Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 2 Absatz 2 ArbZG).
Für Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern, und im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometer eingesetzt sind, müssen unabhängig vom ArbZG die weiteren Regelungen der Fahrpersonalverordnung (FPersV), z. B. Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen, wöchentlich einzuhaltende Ruhezeiten, zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr eingehalten werden.

§ 1 Absatz 1 Nr. 2 FPersV schreibt, mit Zugriff auf Artikel 8 [Ruhezeit] Absatz 6 Verordnung (EG) Nr. 561/2006, für diesen Personenkreis die Einhaltung von wöchentlichen Ruhezeiten vor:

In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:
– zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
– eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. ... Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

Daraus ergibt sich zwingend, dass in jeder Woche, dem Zeitraum zwischen Montag 00:00 Uhr und Sonntag 24:00 Uhr, eine wöchentliche Ruhezeit einzulegen ist. Diese wöchentlichen Ruhezeiten können zwischen regelmäßigen, von mindestens 45 Stunden Dauer, und reduzierten, von mindestens 24 Stunden Dauer, wechseln, z. B. 45, 24, 45 24, 45 usw., wobei jede Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause in Verbindung mit einer anderen, mindestens neunstündigen Ruhezeit, vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche, ausgeglichen werden muss.

Von dieser grundsätzlichen Regelung bezüglich der sechs 24-Stunden-Zeiträume wird in § 1 Absatz 4 FPersV abgewichen, wobei es jedoch bei den wöchentlich einzuhaltenden Ruhezeiten bleibt. Diese könnten nach dieser abweichenden Regelung beispielsweise zunächst an den Anfang der ersten Woche und folgend an das Ende der zweiten Woche gelegt werden.

Rechtsvorschriften:
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Verordnung (EG) Nr. 561/2006

Hinweis:
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 schließt in Artikel 3 [Ausnahmen] Fahrzeuge die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt, aus ihrem Geltungsbereich aus. Die FPersV regelt für die Fahrer dieser ausgenommenen Fahrzeuge, mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometer, auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 2 Nr. 3 FPersG, zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr u. a. wöchentliche Ruhezeiten. Dabei greift sie auf einige Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu und macht diese damit zum Bestandteil der FPersV.