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Was kann unternommen werden und welche möglichen Konsequenzen können sich für den Arbeitgeber bei unzureichender Klimatisierung eines Großraumbüros ergeben?

KomNet Dialog 8028

Stand: 06.05.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Klimaanlagen

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Frage:

Ich arbeite mit ca. 250 weiteren Mitarbeitern in einem Großraumbüro mit Klimaanlage. Das Gebäude ist schon älter und weder für den Einsatz von IT noch für die hohe Anzahl an MA geplant gewesen. Schon viele Jahre haben wir Schwierigkeiten mit dem Raumklima. Die Temperaturen sind durch größere Investitionen erträglich geworden. Allerdings gibt es immer schon und noch Probleme mit der Luftfeuchtigkeit. Diese liegt ständig unter den empfohlenen 40 % bis 60 %. Jetzt kommt noch hinzu, dass der Arbeitgeber die Luftbefeuchtung aus Kostengründen abgeschaltet hat. Seitdem häufen sich die Beschwerden der Kollegen. Müdigkeit, schwere Augen, Kopfschmerzen usw. werden beklagt. Einwände des Betriebsrates haben auch noch keinen Erfolg gezeigt. Was kann unternommen werden und wie sähen mögliche Konsequenzen für den Arbeitgeber und/oder verantwortlichen Mitarbeiter aus?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet den Arbeitgeber grundsätzlich sicherzustellen, dass in Arbeitsräumen gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist. Dieses gilt dann als gewährleistet, wenn die Raumluft im wesentlichen Außenluftqualität entspricht.


In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein (Nummer 3.6 des Anhangs zur ArbStättV). 


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A3.6 "Lüftung". Unter dem Punkt 4.1 Absatz 1 ist nachzulesen, dass in umschlossenen Arbeitsräumen muss gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden sein muss. In der Regel entspricht dies der Außenluftqualität.


Weitere Hinweise zur Beurteilung der raumklimatischen Parameter sind z.B. folgenden Veröffentlichungen zu entnehmen:

- "Innenraumarbeitsplätze – Vorgehensempfehlung für die Ermittlung zum Arbeitsumfeld“ - Kapitel 9.2 „Raumklimabeurteilung“ (DGUV)

- DGUV Information 215-520 "Klima im Büro - Antworten auf die häufigsten Fragen"

- DGUV Information 215-510 "Beurteilung des Raumklimas"


Eine unzureichende Lüftung stellt eine nicht auszuschließende Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten dar, insbesondere durch den Betrieb von Servern, Druckern und weiteren Rechnern, die unter Abwägung aller Gründe vom Arbeitgeber sorgfältig erwogen werden muss. Wirtschaftliche Gründe dürfen dabei keine Rolle spielen.


Beschäftigte sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen [§ 17 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)].


Bezüglich Art und Möglichkeit der Lüftung, Befeuchtung und der Temperierung des Raumes sollte der Arbeitgeber aufgefordert werden, unter Beteiligung des Betriebsrates, der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Der vorgenannte Personenkreis hat per Arbeitssicherheitsgesetz die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen.


Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen dem Beschäftigten keine Nachteile entstehen (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).


Hinweis: 

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter http://publikationen.dguv.de angeboten.