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Darf der Arbeitgeber die Nutzung eines Besprechungsraums mit 1,94 m bzw. 2,05 m Höhe erlauben oder sind hierfür auch 2,50 m vorgeschrieben?

KomNet Dialog 24457

Stand: 18.09.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Raumgröße, Flächenbedarf

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Frage:

Im vorliegenden Fall ist die Raumhöhe für einen Besprechungs- bzw. Sitzungsraum, welcher nur gelegentlich genutzt wird, nur 2,05 m bzw. 1,94 m. Darf der Arbeitgeber eine offizielle Nutzung erlauben oder sind hierfür auch 2,50 m vorgeschrieben?

Antwort:

Besprechungs- und Sitzungsräume werden bei entsprechender Nutzung, d. h. Beschäftigte nutzen diese regelmäßig oder im Verlauf der täglichen Arbeitzeit nicht nur kurzfristig, den Arbeitsräumen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gleichgestellt. Das bedeutet, dass die Anforderungen der ArbStättV in diesem Fall auf die in der Frage genannten Räume anzuwenden ist.


Gemäß der Nummer 1.2 des Anhangs zur ArbStättV hat der Arbeitgeber Arbeitsräume bereitzustellen, eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.

Weiterhin muss in umschlossenen Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein (Nummer 3.6 (1) Anhang zur ArbStättV).


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), insbesondere die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" und die ASR A3.6 "Lüftung".


In der ASR A1.2 finden sich die Anforderung an die lichte Höhe von Arbeitsräumen unter dem Punkt 6. Dort sind insbesondere die Absätze 4 und 5 mit den möglichen Abweichungen für Ihre Fragestellung relevant.


"4) Unabhängig von Absatz 3 kann in Arbeitsräumen bis zu 50 m2 Grundfläche, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, die lichte Höhe auf das nach Landesbaurecht zulässige Maß herabgesetzt werden, wenn dies mit der Nutzung der Arbeitsräume vereinbar ist.

(5) Bei Unterschreitung der lichten Höhen nach Absatz 2 darf es zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Beschäftigten kommen."


Fazit:

Eine Abweichung von der vorgegebenen lichten Höhe von 2,50 m bei Arbeitsräumen von bis zu 50 m2 ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch nicht bei der von Ihnen genannten Höhe von 1,94 m bzw. 2,05 m.  


Hinweis:

Zu prüfen wäre, ob diese Räume Aufenthaltsräume im Sinne des Bauordnungsrecht sind. Wenn dies zu bejahen ist (siehe Baugenehmigung), dann sind die entsprechenden Anforderungen aus dem Baurecht (z. B. Fensterflächen, Lüftung, Rettungswege) relevant.