Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist ein komplett fensterloser Raum als Arbeitsraum zulässig?

KomNet Dialog 5278

Stand: 26.09.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung, Sichtverbindung

Favorit

Frage:

Wie sieht es mit einem komplett fensterlosen Raum als Arbeitsraum aus? Was sieht hier der Gesundheitsschutz vor, vermehrt Pausen oder was?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- fordert im Anhang unter Ziffer 3.4, dass der Arbeitgeber als Arbeitsräume nur solche Räume betreiben darf, die möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und die eine Sichtverbindung nach außen haben. Diese Regelung gilt nicht für Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen.

Zudem müssen Arbeitsstätten mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine angemessene künstliche Beleuchtung ermöglichen, so dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind.

Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass dadurch die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet werden.


Nach Ziffer 3.6 des Anhangs der ArbStättV muss in Arbeitsräumen, unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.


Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.4 "Beleuchtung" führt zur Anforderung nach ausreichendem Tageslicht aus:

"Wenn die Forderung nach ausreichendem Tageslicht in bestehenden Arbeitsstätten oder auf Grund spezifischer betriebstechnischer Anforderungen nicht einzuhalten ist, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes erforderlich. Eine andere Maßnahme besteht in der Einrichtung und Nutzung von Pausenräumen mit hohem Tageslichteinfall in Verbindung mit einer geeigneten Pausengestaltung."


Fazit:

Eine direkte Sichtverbindung nach Außen wird in der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich gefordert. Bei dem von Ihnen beschriebenen fensterlosen Raum ist zu prüfen, ob eventuell Gründe vorliegen, dass die Forderung nach einer Sichtverbindung nach außen nicht eingehalten werden kann. Der Arbeitgeber hat die Beleuchtungssituation im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt unterstützen lassen. Die Mindestbeleuchtungsstärken nach Anhang 1 der ASR A3.4 sind dabei einzuhalten.


Hinweis:

Sofern es sich um Büroarbeitsplätze handelt, sind detaillierte Informationen zur sicherheits- und gesundheitsgerechten Gestaltung von Büro-/Bildschirmarbeitsplätzen in folgenden berufsgenossenschaftlichen Regelwerken zu finden:

DGUV-Information 215-410, bisher BGI 650: Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung

DGUV-Information 215-442, bisher BGI 5050: Büroraumplanung - Hilfen für das systematische Planen und Gestalten von Büros

DGUV-Information 215-441, bisher BGI 856: Beleuchtung im Büro; Hilfen für die Planung von Beleuchtungsanlagen von Räumen mit Bildschirm- und Büroarbeitsplätzen