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Ist in einem Küchenbetrieb der der Einsatz einer Kondensationshaube über einem Kombidämpfer vorgeschrieben?

KomNet Dialog 4848

Stand: 18.12.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Ist in einem Küchenbetrieb der Betrieb bzw. die Nutzung einer Kondensationshaube über einem Kombidämpfer vorgeschrieben?

Antwort:

Konkrete arbeitsschutzrechtliche Vorschriften, die die Nutzung einer Kondensationshaube beim Betrieb eines Kombidämpfers vorschreiben, sind hier nicht bekannt.


Arbeitsschutzrechtlich sind selbstverständlich Arbeitsräume und somit die Arbeitsplätze frei von gefährlichen oder belästigenden Dämpfen, Dünsten und Wrasen zu halten. Arbeitsräume müssen grundsätzlich den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV entsprechen (Raumtemperaturen, Belichtung, Lüftung, etc.). In umschlossenen Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein (Ziffer 3.6 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung).


Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A 3.6 - Lüftung geben Erläuterungen zu Lüftungseinrichtungen in Arbeitsräumen.


Anforderungen, die an eine warme Küche gestellt werden hinsichtlich der Lüftung und Raumklima finden sie in der DGUV Regel 110-003 - Branche Küchenbetriebe. Siehe auch die ASI-Informationen Nr. 8.19/04 "Be- und Entlüftung von gewerblichen Küchen" der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten - BGN.


Hinweise zum sicheren Betrieb von Druckgargeräten, Heißluftdämpfern u.a. werden in Kapitel 3.3.2 der DGUV Regel 110-003 gegeben.

Konkreter Maßnahmen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei kann er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat beraten und unterstützen lassen.