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KomNet-Wissensdatenbank

Auf welche Aktivität muss das digitale Kontrollgerät bei Wartezeiten im Hafengebiet (Fähre) gestellt werden?

KomNet Dialog 7940

Stand: 23.06.2015

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Welche Einstellung muss der Fahrer beim Digitalttacho wählen, wenn er in das Hafengebiet zur Fähre fährt, dort 4 Stunden warten muss, um dann einzuchecken und auf die Fähre zu fahren? Stellt er den Tacho auf Ruhe und kann dann zweimal die Ruhezeit unterbrechen (insgesamt für 1 Stunde) oder stellt er auf "Fähre"?

Antwort:

Die Benutzungspflicht des EG-Kontrollgerätes ergibt sich aus den Artikel 3 und 13 der (EWG) VO Nr. 3821/85.


Nach Artikel 9 Absatz 1 der EG-VO 561/2006 gilt:

"(...)

legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit ein, so kann diese Ruhezeit abweichend von Artikel 8 höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen."  


In dem Fall ist dann bei einem Kontrollgerät nach Anhang 1 - analoges Kontrollgerät - (Tachoscheiben) wie folgt zu schalten:

Nach Ankunft im Wartebereich auf Ruhezeit (Kennzeichen Bett) einstellen. Das Befahren oder Verlassen der Fähre/des Zuges wird automatisch dokumentiert. Weitere Schaltvorgaben sind für diesen Fall nicht vorgesehen bzw. möglich.


Bei einem Kontrollgerät nach Anhang 1b - digitales Kontrollgerät - sollte wie folgt geschaltet werden:

Bei dem ersten Halt der im unmittelbaren Zusammenhang zur Fähr- bzw. Zugfahrt steht (beispielsweise Wartebereich) ist das Symbol am digitalen Tachograf auf Zug-Fähre zu stellen. Dieser Schaltvorgang muss nach jeder Bewegung des Lkw erneut durchgeführt werden, bis beispielsweise die regelmäßige tägliche Ruhezeit von 11 Stunden vollendet ist.


Informationen und Rechtsvorschriften erhalten sie unter www.bag.bund.de.