Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss um die Austrittsöffnung eines Ventilators, der aus Zone 1 ausbläst, eine Zone gebildet werden? Muss für den Transport eines Containers, in dem Zone 1 festgelegt wurde, ein gesondertes Dokument erstellt werden?

KomNet Dialog 42709

Stand: 17.05.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

Favorit

Frage:

In mobilen Sammelstellen (LKW oder Absetzcontainer) wird innerhalb des Containers gemäß TRGS 520 die Zone 1 festgelegt. Gemäß TRGS 520 werden zwei ex-geschützte Ventilatoren betrieben, welche nach Außen ausblasen. 1. Muss um die Austrittsöffnung eine Zone gebildet werden? Welche Ausdehnung kann hier angenommen werden? (310 m³/h Förderleistung der Ventilatoren) 2. Das Ex-Dokument gilt für die Sammlung und Verpackung. Muss für den Transport ein gesondertes Dokument erstellt werden? Welche Vorschriften gelten hier?

Antwort:

Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern sind der Zone 1 nach § 11 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 Nr. 1.7 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zuzuordnen, d. h. dass in diesen Bereichen aufgrund der Eigenschaften der eingesammelten und zwischengelagerten Gefahrstoffe damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich und nicht nur kurzfristig auftreten kann. Sofern im Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nichts anderes vorgesehen ist, sind in diesen Bereichen Geräte der Kategorie 1 oder 2 und Schutzsysteme entsprechend der Richtlinie 2014/34/EU auszuwählen und nach dem Stand der Technik zu installieren; siehe hierzu auch Anhang 4 Abschnitt 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).


Die zwei ex-geschützten Ventilatoren sorgen für den im Container notwendigen Luftwechsel und stellen aufgrund ihrer technischen Ausführung gem. DIN EN 14986 und DIN EN 60079 keine Zündquelle da. Im Bereich der Austrittsöffnungen kann je nach Belastung der Luft im Innenraum des Containers eine temporäre Ex-Zone vorhanden sein. Dieser Umstand wird jedoch in der Anlage 4 zur TRGS 520 berücksichtigt. Demnach ist die Aufstellung von mobilen Sammelstellen nur an Standorten, die in Absprache mit den zuständigen Behörden auf zentral gelegenen, befestigten und frei nutzbaren öffentlichen oder gewerblichen Flächen im jeweiligen Sammelgebiet festgelegt sind, zulässig. Um eine Ableitung der mit leichtflüchtigen Kohlenwasserstoffen beladenen Abluft in den freien Luftstrom sicherzustellen, muss die Sammelstelle von benachbarten Gebäuden einen Mindestabstand von 5 m einhalten. Aufgrund der Anordnung der Abluftöffnungen im Container und der Verdünnung der Abluft im freien Luftstrom ist hier nicht mehr mit einer akuten Explosionsgefährdung zu rechnen. Eine Zonenfestlegung ist, sofern keine externen Zündquellen im Bereich der Abluftöffnungen vorhanden sind, nicht erforderlich.


Für den Transport der mobilen Sammelstelle (Absetzcontainer) sind die verkehrsrechtlichen Vorschriften, hier das Gefahrgutrecht (ADR), insbesondere die Ausnahme 20 „Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle“ der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) maßgebend, so dass eine Explosionsschutzdokument nur für den Annahme- und Sammelbetrieb auf dem jeweiligen Stellplatz zu erstellen ist.