Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie sind die auf einem Pritschenwagen mitgenommenen Kanister mit Benzin, Diesel oder Motomix zu kennzeichnen?

KomNet Dialog 21196

Stand: 22.05.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Beförderung gefährlicher Güter > Gefahrguttransport

Favorit

Frage:

Ich betreue u.a. eine Werkstatt für behinderte Menschen, die auch eine Abteilung Garten- und Landschaftsbau umfasst. "Die Gärtner" nehmen auf ihrem Fahrzeug auf der Pritsche Kanister mit Benzin, Diesel und Motomix mit. Jetzt kam die Frage auf, wie die Kanister gekennzeichnet sein müssen. Mit GHS-Gefahrenpiktogrammen (bzw. evtl. noch mit den alten Gefahrensymbolen) oder mit den Gefahrgutklassen nach ADR bzw. UN-Rec.Transp.? Wenn es die Gefahrstoffkennzeichnung ist, kämen wahrscheinlich noch H- und P-Sätze (bzw. R- und S-Sätze) dazu, oder? Oder müssen sogar beide Kennzeichnungen nach GefStoff-Recht und nach Gefahrgutrecht auf den Kanistern angebracht werden?

Antwort:

Die Kanister sind nach dem Gefahrgutrecht zu kennzeichnen, siehe hierzu den Artikel 33 der CLP Verordnung.


"(1) Besteht ein Versandstück aus einer äußeren und einer inneren Verpackung sowie einer Zwischenverpackung und entspricht die äußere Verpackung den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, so werden die innere Verpackung und die Zwischenverpackung gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Die äußere Verpackung kann ebenfalls gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet werden. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/ brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht auf der äußeren Verpackung angebracht zu werden.

(2) Muss die äußere Verpackung eines Versandstücks nicht den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entsprechen, so werden sowohl die äußere als auch alle inneren Verpackungen einschließlich aller Zwischenverpackungen gemäß dieser Verordnung gekennzeichnet. Ist jedoch die Kennzeichnung auf der inneren Verpackung oder der Zwischenverpackung trotz der äußeren Verpackung deutlich erkennbar, braucht die äußere Verpackung nicht gekennzeichnet zu werden.


(3) Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß dieser Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter gekennzeichnet. Betreffen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht zu werden."

Hinweis:

Auf die Broschüre "Transport von Gefahrgütern - Die Kleinmengenregelung in der Bauwirtschaft" möchten wir hinweisen.