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Wie sind beauftragte Personen für Gefahrgut zu bestellen?

KomNet Dialog 15392

Stand: 31.05.2023

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Gefahrgutbeauftragte

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Frage:

Ich bin im Dezember 2011 als Gefahrgutbeauftragter bestellt worden. In einigen Bereichen in unserer Firma arbeiten "beauftragte Personen für Gefahrgut", diese sind aber nicht schriftlich bestellt worden. Ist eine schriftliche Bestellung notwendig und wenn ja, wo gibt es geeignete Vorlagen?

Antwort:

Nach der alten Gefahrgutbeauftragtenverordnung waren "beauftragte Personen" solche Personen, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben (§ 1a Ziffer 5 der aufgehobenen GbV vom 26. März 1998)


Mit Inkrafttreten der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 25. Februar 2011 gilt eine wesentlich geänderte Fassung. Eine "beauftragte Person" wird dort nicht mehr genannt, mit der Folge, dass die alten Beauftragungen keine Rechtsgrundlage mehr haben.

Die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Gefahrgutrecht definiert sich jetzt alleine über das Ordnungswidrigkeitenrecht.


Wie im Gefahrgutrecht eine rechtssichere Pflichtenübertragung vorzunehmen ist, die den Anforderungen des Ordnungswidrigkeitenrechts entspricht, sollte mit einer entsprechenden, juristisch autorisierten Stelle (z.B. Verband, Kammer, Rechtsanwalt) erörtert und geklärt werden.


Hinweise:

Regelungen bezüglich Unterweisungen für das mit der Gefahrgutbeförderung befasste Personal sind in Kapitel 1.3 des ADR geregelt.


Unabhängig vom Gefahrgutrecht ergeben sich arbeitsschutzrechtliche Unterweisungspflichten aus weiteren Rechtsgrundlagen wie Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung usw. (siehe auch https://www.mags.nrw/unterweisung-der-beschaeftigten).