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Ist ein SiGe-Koordinator verpflichtet, auch Nachunternehmer zu unterweisen, die nicht vom Hauptauftragnehmer bestellt wurden?

KomNet Dialog 7884

Stand: 27.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Ist ein SiGe-Koordinator verpflichtet, auch Nachunternehmer zu unterweisen, die nicht vom Hauptauftragnehmer bestellt wurden?

Antwort:

Es ist fraglich, inwieweit ein SiGe-Koordinator überhaupt verpflichtet ist Firmen zu „unterweisen“.


Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Pflicht seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Aus dem Arbeitsschutzgesetz und der Baustellenverordnung (BaustellV) lassen sich insofern nicht einmal grundsätzliche Unterweisungspflichten des Koordinators herleiten.


In der Regel werden zwischen dem Bauherrn und dem Koordinator oder dem sog. beauftragten Dritten und dem Koordinator vertragliche Vereinbarungen geschlossen, die den Koordinationsaufwand bzw. den Koordinationsrhythmus definieren. Sollte hierbei auch die Unterweisung von Firmen vereinbart worden sein, ist dies lediglich eine privatrechtliche Verpflichtung, keinesfalls eine gesetzliche.


In der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB 30) ist unter Nr. 3.2 die Aufzählung der Aufgaben des Koordinators während der Ausführungsphase des Bauvorhabens zu finden. Unter Anderem heißt es dort, dass der Koordinator Informationen und eingehende Erläuterungen der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gegenüber allen Auftragnehmern (einschließlich der Nachunternehmer und der Unternehmer ohne Beschäftigte) zu geben bzw. als Dienstleistung zu erbringen hat. Dies ist notwendig, weil der SiGe-Plan für alle auf der Baustelle tätigen Unternehmer relevant ist. Die Information und eingehende Erläuterung der Firmen bezieht sich insofern auf die Maßnahmen, die sich aus dem SiGe-Plan ergeben.


Ob die Informationen in Form einer Unterweisung weitergegeben werden, bleibt dem Koordinator überlassen. Es ist ratsam die Informationen und Erläuterungen zum SiGe-Plan im Rahmen einer Sicherheitsbesprechung allen beteiligten Firmen zugänglich zu machen und hierüber einen schriftlichen Nachweis bzw. ein Protokoll zu führen. Wie der Koordinator letztendlich die Information und Erläuterung zum den erforderlichen Maßnahmen an die Firmen weiter gibt, bleibt ihm selbst überlassen.