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Inwieweit ist der SiGeKo bei Asbestverdacht im Sinne seiner Koordinationsaufgaben verpflichtet, entgegen den Bauherrninteressen und dessen Vorgaben die Arbeitgeber der Beschäftigten über die möglichen Gefahren und Risiken zu informieren?

KomNet Dialog 43294

Stand: 24.09.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren, spätestens seit dem nationalen Asbestdialog ist weiten Kreisen bekannt, dass auch Putze asbesthaltig sein können. Mittlerweile gibt es Publikationen, die eine Asbestfreiheit bei Gebäuden mit Fertigstellung erst ab 1995 annehmen (s. BauPortal 1/2020 und „Der Bauleiter“ Juli 2020). Der Umkehrschluss ist, bei allen vor 1995 fertiggestellten Gebäuden liegt ein genereller Asbestverdacht vor. Bauherren sind davon betroffen, da bei Modernisierungsarbeiten in ihren Häusern der Organisationsaufwand und die Kosten erheblich steigen. Jetzt wird es für den Koordinator nach BauStellV (sog. SiGeKo) kompliziert. Beispiel: Auf Modernisierungsbaustellen werden in Treppenhäusern umfangreiche Schlitz- und Stemmarbeiten an Wänden ausgeführt, während die Treppenhäuser von Beschäftigten anderer Arbeitgeber als Verkehrswege genutzt werden. Schlimmstenfalls werden so alle (auch Bewohner etc.) den Asbestfasern ausgesetzt. Fragen: Inwieweit ist der SiGeKo (ohne besondere Befugnisse) im Sinne seiner Koordinationsaufgaben verpflichtet, entgegen den Bauherrninteressen und dessen Vorgaben die Arbeitgeber der Beschäftigten über die möglichen Gefahren und Risiken zu informieren? Muss das im SiGe-Plan stehen?

Antwort:

Inwieweit ist der SiGeKo (ohne besondere Befugnisse) im Sinne seiner Koordinationsaufgaben verpflichtet, entgegen den Bauherrninteressen und dessen Vorgaben die Arbeitgeber der Beschäftigten über die möglichen Gefahren und Risiken zu informieren?

 

Bei Gefahr in Verzug, wie beispielsweise bei freiwerdenden Asbestfasern oder unmittelbarer Absturzgefahr, ist der Koordinator (mit oder ohne Weisungsbefugnis) verpflichtet sofort zu handeln, sobald er davon Kenntnis erhält. Dies gilt allerdings für alle Beteiligten. Bei gegenseitigen Gefährdungen oder Gefährdung Dritter muss er mit dem Bauherrn und den beteiligten Arbeitgebern geeignete Maßnahmen planen und im SiGe-Plan dokumentieren. Die Kontrolle der Umsetzung erfolgt nach Vertragsgestaltung.

 

Muss das im SiGe-Plan stehen?

 

Ja, die koordinierenden Maßnahmen müssen im SiGe-Plan stehen.

 

 

Hintergrund:

 

Grundsätzlich ist jeder Arbeitgeber nach § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und nach § 2 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten verantwortlich.

 

Die Aufgabe des Koordinators nach Baustellenverordnung (BauStellV) ist insbesondere, gegenseitige Gefährdungen auszuschließen. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, muss er bereits in der Plannungsphase Unterlagen beim Bauherrn anfordern, um eine mögliche Gefahrstoffbelastung der Bausubstanz erkennen zu können - beispielweise Asbest, PAK etc. Bei unzureichenden Unterlagen und Informationen sind ggf. Probennahmen vor Beginn der Arbeiten erforderlich. Sollten Gefahrstoffe vorhanden sein, wie im genannten Beispiel, sind die Arbeitgeber darüber zu informieren. Diese sind dann verpflichtet jeweils geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Koordination der Gewerke verbleibt beim Koordinator. In der Praxis wird der Koordinator häufig in der Planungsphase nicht ausreichend beteiligt, zudem besteht zwischen dem Bauherrn/Auftraggeber und dem Koordinator (Auftragnehmer) ein teilweise schwieriges Abhängigkeitsverhältnis.

 

Unabhängig davon ist jeder Arbeitgeber verantwortlich, bei Unklarheiten über mögliche Gefahren selber zu ermitteln, beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. (§ 8 ArbSchG).