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Welche persönliche Voraussetzungen / Qualifikationen benötigt man zur Erstellung von SiGe-Plänen?

KomNet Dialog 17555

Stand: 12.12.2012

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen

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Frage:

Welche persönliche Voraussetzungen / Qualifikationen benötigt man zur Erstellung von SiGe-Plänen? Kann die "Jedermann" erstellen, wenn diese Pläne von einem SiGeKo final gesichtet und freigegeben werden?

Antwort:

Zur Beantwortung der Frage ist die Baustellenverordnung - BaustellV - heranzuziehen. In § 3 Koordinierung heißt es dort:

(1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen.
(1a) Der Bauherr oder der von ihm beauftragte Dritte wird durch die Beauftragung geeigneter Koordinatoren nicht von seiner Verantwortung entbunden.
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1.    die in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren,
2.    den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und
3.    eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden        Angaben zur Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
(3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator
1.    die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren,
2.    darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung               erfüllen,
3.    den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens                      anzupassen oder anpassen zu lassen,
4.    die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
5.    die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.

Wie § 3 Abs. 2 Ziffer 2 BaustellV zu entnehmen ist, muss der Koordinator den Sicherheits- und Gesundheitsplan nicht selbst ausarbeiten. Er kann ihn von anderen Beschäftigten ausarbeiten lassen, trägt jedoch letztlich für das Ergebnis die Verantwortung. Die Verantwortung des Bauherrn oder eines von ihm beauftragten Dritten für das Bauvorhaben wird hiervon nicht berührt.

Über die Qualifikation des Koordinators geben die "Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen - RAB 30" Auskunft.