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Müssen alle Physikkolleginnen und -kollegen zu Strahlenschutzbeauftragten, bestellt werden, damit sie mit radioaktiven Präparaten, deren 10-fache Freigrenze überschritten wird, Experimente im Unterricht durchführen dürfen? Dürfen Schülerinnen und -schüler bei diesen Experimenten mitwirken?

KomNet Dialog 2715

Stand: 23.09.2024

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

Unsere Schule besitzt zu Unterrichtszwecken folgende radioaktive Präparate zu Unterrichtszwecken: 1. Radium-226 (Ra-226+) mit einer Gesamtaktivität von 48,1 kBq (FG = 10 kBq) und mit der Bauartzulassung NDS/10/65 vom 13. Mai 1965, 2. Ra-226+ mit einer Gesamtaktivität von 48,1 kBq (FG = 10 kBq) und mit der Bauartzulassung BW/8/65/II vom 29. Oktober 1965, 3. Caesium-137 (Cs-137+) mit einer Gesamtaktivität von 333 kBq (FG = 10 kBq) mit der Bauartzulassung NW/3879/69 vom 1. Dezember 1969. Müssen alle Physikkolleginnen und -kollegen zu Strahlenschutzbeauftragten bestellt werden, wenn sie mit diesen radioaktiven Stoffen Experimente im Unterricht durchführen wollten. Dürfen Schülerinnen und Schüler bei diesen Experimenten mitwirken?

Antwort:

Gem. § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) dürfen Schülerinnen und Schüler beim Umgang mit genehmigungspflichtigen radioaktiven Präparaten in Schulen nur unter Aufsicht einer Lehrkraft unmittelbar mitwirken. Diese Lehrkraft müsste gem. § 82 Abs. 2 Satz 2 StrlSchV die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz (S7.1) besitzen. Eine Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) ist jedoch für diese Lehrkraft nicht gefordert. Bei genehmigungsfreien radioaktiven Präparaten entfallen die Forderungen aus § 82 Abs. 2 StrlSchV vollständig. Der Umgang mit den radioaktiven Präparaten ist gem. § 208 Abs. 4 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) genehmigungsfrei, somit müsste kein Physikkollegin oder -kollege bei Experimenten im Unterricht mit diesen radioaktiven Präparaten zum Strahlenschutzbeauftragen bestellt werden, ebenso ist die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nicht notwendig. Schülerinnen und Schüler dürfen bei diesen Experimenten mitwirken.

  

Hinweis: In Kap. I-8.6.3 der Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen in Nordrhein-Westfalen (RISU-NRW) wird aber empfohlen, dass Lehrkräfte, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die erforderliche Fachkunde erwerben und als Teil ihrer Berufsqualifikation regelmäßig aktualisieren sollen. Ebenso wird empfohlen, Strahlenschutzbeauftragte auch dann zu bestellen, wenn genehmigungsfrei mit radioaktiven Stoffen an Schulen umgegangen wird. Diese Empfehlungen gelten für alle Schulen in NRW, außer den Berufskollegs (separate RiSU-BK-NRW).