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Fragen zum Betrieb eines Ionengenerators, der als fest eingebaute und umschlossene, nicht zugängliche Strahlenquelle Ni 63 enthält

KomNet Dialog 42881

Stand: 30.10.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Umgang mit radioaktiven Stoffen

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Frage:

Wir beabsichtigen in unserem Labor einen Ionengenerator zur Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie einzusetzen, der als fest eingebaute und umschlossene, nicht zugängliche Strahlenquelle Ni 63 enthält. Das Ni 63 hat eine Aktivität von 370 MBq. Das Gerät wird außerhalb der EU hergestellt. Benötigen wir für dieses Gerät eine Genehmigung? Benötigen wir einen Strahlenschutzbeauftragten und welche Fachkundegruppe müsste er erwerben? Unter welchen Voraussetzungen kann das Gerät nach Deutschland eingeführt werden?

Antwort:

Bei der Verwendung eines Ionengenerators zur IMS (Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie) mit einer Nickel-63-Quelle mit 370 MBq (die Aktivität liegt oberhalb der Freigrenze von Ni-63) handelt es sich um Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und somit um eine genehmigungsbedürftige Tätigkeit nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG). Eine entsprechende Genehmigung ist somit bei der zuständigen Behörde zu beantragen. In Nordrhein-Westfalen sind die Dezernate 55 (Strahlenschutz) der Bezirksregierungen für diese Genehmigungsverfahren zuständig.


Die entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen findet man in § 13 Abs. 1 StrlSchG. Unter Nummer 3 ist dort auch die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten aufgeführt, welche für den o. g. Umgang notwendig ist. Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird in diesem Fall mit der Fachkundegruppe S 4.1 nach der Richtlinie über die im Strahlenschutz erforderliche Fachkunde (Fachkunde-Richtlinie Technik nach Strahlenschutzverordnung) vom 18.06.2004 abgedeckt.

Hinweis: Mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts zum 31.12.2018 werden sämtliche Fachkunderichtlinien sukzessive überarbeitet. Somit kann es in nächster Zeit zu Änderungen bei der o. g. Richtlinie kommen. Der grundsätzliche Umfang der Fachkundegruppe S 4.1 sollte jedoch unverändert bleiben.


Für die grenzüberschreitende Verbringung (Einfuhr) der Nickel-63-Quelle in die EU benötigt man zunächst die o. g. Umgangsgenehmigung sowie eine erfolgte Anmeldung nach § 13 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Bei der Zollabfertigung ist der Nachweis der Anmeldung dem Zoll vorzulegen. Für die Anmeldung ist der Ausdruck des elektronisch erzeugten Formulars zu verwenden, welches das BAFA bestimmt hat.


Eine Nickel-63 Quelle mit 370 MBq in einem IMS kann nach den ADR-Vorschriften (Gefahrguttransporte) als freigestelltes Versandstück befördert werden. Somit wird für die Beförderung keine Genehmigung nach § 27 StrlSchG benötigt.