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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Kontrollgeräte, die freiwillig in Fahrzeuge eingebaut sind, genutzt werden?

KomNet Dialog 7816

Stand: 17.06.2009

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Wir rüsten unsere Fahrzeuge alle mit analogen Kontollgeräten bzw. jetzt mit digitalen Kontrollgeräten aus. Auch die Fahrzeuge, die vom Gesetzgeber dazu nicht verpflichtet sind. Meine Frage lautet: Wenn wir die Kontrollgeräte -egal welcher Bauart- freiwillig einbauen, sind wir dann automatisch zur Nutzung verpflichtet? Und was ist die gesetzliche Grundlage dafür?

Antwort:

Gemäß § 1 Abs. 6 FPersV sind Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, verpflichtet, für jeden Tag, an dem er ein Fahrzeug lenkt, das der Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt, folgende Zeiten bzw. Daten aufzuzeichnen. Darin müssen Vor- und Zuname des Fahrers, das amtliche Kennzeichen des benutzten Fahrzeugs, Kilometerstand jeweils zu Beginn und am Ende der Fahrt, die Gesamtfahrstrecke des benutzten Fahrzeugs sowie die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten eingetragen werden.

Ist im Fahrzeug ein Fahrtschreiber nach § 57 a StVZO oder ein EG-Kontrollgerät nach Anhang I oder IB der VO (EWG) 3821/85 eingebaut, hat der Fahrer nach § 1 Abs. 7 FPersV dieses zu verwenden. Fahrtschreiber und EG-Kontrollgerät müssen während der gesamten Dauer der Schicht in Betrieb sein und die Lenkzeiten aufzeichnen.

Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, welches zur Güterbeförderung eingesetzt wird, ist die Rechtsgrundlage zur Benutzung der Kontrollgeräte direkt aus Artikel 3 und 13 der VO (EWG) Nr. 3821/85 abzuleiten.

D.h. bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht - zGG von bis zu 2.8 t entfällt die Pflicht zur Benutzung des Kontrollgerätes.

Gesetze und Regeln zum Fahrpersonalrecht können sie auf der Seite https://www.bag.bund.de einsehen.