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Wer muss beim begleiteten Fahren ab 17 die Fahrerkarte stecken?

KomNet Dialog 13947

Stand: 18.06.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

1) Beim begleitenden Fahren ab 17 Jahre mit einem gewerblich und somit den sozialvorschriften unterliegendem Pkw mit einer zGM von 3500 kg muss welche Person die Fahrerkarte stecken? Der 17-jährige Fahrer oder die begleitende Person? 2) Bei Aufzeichnungen nach der "1-Minuten-Regelung" gemäß der VO 1266/2009 könnte der Fahrer in seiner Pause von der Rampe wegfahren, wenn er nicht länger als 29 Sekunden das Fahrzeug lenkt. In diesem Fall wird weiterhin vom Kontrollgerät "Ruhezeit" aufgezeichnet. Tatsächlich würde es sich aber um "Arbeitszeit" handeln. Im Massenspeicher wird ein Geschwindigkeitsaufschrieb gespeichert. Wie wird diese kurzfristige unterbrechung der Ruhezeit gewertet: a) Bußgeldrechtlich (nicht die Tätigkeit auf Arbeit gestellt) b) Strafrechtlich (vorsätzlich auf Ruhezeit gelassen) oder c) gar nicht. 3) Gibt es analog zum analogen Kontrollgerät eine Vorschrift, nach der die Ortszeit am Kontrollgerät richtig eingestellt sein muss? Bei Kontrollgeräten gem. Anhang 1 (analoges KG) muss die Zeitmarkierung auf Ortszeit eingestellt sein (was ja auch logisch ist.) Kontrollgeräte nach Anh. 1b (digitale Kontrollgeräte) rechnen in UTC-Zeit. Kann jetzt die eingestellte Ortszeit von der tatsächlichen Ortszeit abweichen? 4) Auf wen kann sich die Bezeichnung "Unternehmen" im Bezug auf die beantragung einer Unternehmerkarte beziehen? Kann ich als Privatperson eine Unternehmerkarte beantragen, um bei Privatfahrten über 7,5 t das Kontrollgerät auf die Privatperson zu personalisieren und die Daten mit der Unternehmerkarte z.B. bei einem Mietfahrzeug zu schützen. Die Vorlgage einer Gewerbeanmeldung ist ja entfallen.

Antwort:

zu 1)

Aufgrund der Fragestellung ist davon auszugehen, dass der eingesetzte PKW zur Güterbeförderung ggf. mit einem Anhänger zum Einsatz kommt.

Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t beträgt haben die Fahrpersonalverordnung - FPersV zu beachten.
Die Verpflichtung zum Einbau eines EG-Kontrollgerätes besteht nicht.

Ist in dem PKW mit einer zGM von 3500 kg jedoch ein EG-Kontrollgerät eingebaut, muss dieses gemäß § 1 Abs. 7 FPersV im Sinne von Artikel 13 EWG VO Nr. 3821/85  ordnungsgemäß benutzt und betrieben werden.

Das bedeutet in Bezug auf die Fragestellung, dass beide Personen im Besitz einer Fahrerkarte  und diese auch stecken müssen .Der Fahrer in Kartenschacht 1, der Beifahrer in Kartenschacht 2.

Die verbrachte Zeit des Beifahrers ist Arbeitszeit, § 21a Arbeitszeitgesetz - ArbZG findet keine Anwendung.

Hinweis:
Die Sozialvorschriften (Fahrpersonalverordnung, EG VO 561/2006, EWG VO 3821/85) finden keine Anwendung, wenn der PKW zur Personenbeförderung eingesetzt wird und das Fahrzeug nach Bauart und Ausstattung nicht geeignet ist mehr als neun Personen einschließlich des Fahrer zu befördern.

oder

das Fahrzeug gemäß § 1 Abs. 2 FPersV oder § 18 FPersV ausgenommen ist.

Zu 2)
kurzfristige Unterbrechung der Ruhezeit:
a.) "Bußgeldrechtlich", das Kontrollgerät wurde nicht ordnungsgemäß bedient, (wenn der Fahrer nicht auf Arbeitszeit einstellt).
b.) "Strafrechtlich", die nicht ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes stellt keine Straftat dar.
c.) "gar nicht", wenn die Bedingungen der Leitlinie Nr. 3 zur EG VO 561/2006  www.bgl-ev.de/images/downloads/service/gesetze/leitlinien_sozialvorschriften.pdf erfüllt werden.

Zu 3)
analoges EG-Kontrollgerät:
Die Zeiteinstellung muss auf Ortszeit eingestellt sein.

digitales EG-Kontrollgerät:
Theoretisch hätte eine Abweichung der im Kontrollgerät eingstellten Ortszeit von der tatsächlichen Ortszeit keine Folgen.
Maßgeblich für eine korrekte Auswertung ist die eingestellte UTC-Zeit im Kontrollgerät.
Die exakte Einstellung der UTC-Zeit kann nur mittels der Werkstattkarte erfolgen und kann lediglich um jeweils 1 Minute pro Woche manuell korrigiert werden. Die Rechtsvorschriften beschreiben bzgl. des digitalen EG-Kontrollgerät nicht, dass die eingestellte Uhrzeit mit der tatsächlichen Ortszeit übereinstimmen muss.

Hinweis:
Die Eingabe der manuellen Nachträge auf der Fahrerkarte erfolgte bisher ausschließlich in UTC-Zeit, bei der neuen Kontrollgerätegeneration (1.4) ist es möglich, den Nachtrag auch in Ortszeit durchzuführen.
Demnach sollte parallel wie bei dem analogen Kontrollgerät auch, darauf geachtet werden, dass die korrekte Ortszeit eingestellt ist, um ggf. Eingabefehler beim manuellen Nachtrag auszuschließen.

Zu 4)

Bei nichtgewerblichen Fahrten mit Fahrzeugen über 7,5 t zGM finden die Rechtsvorschriften der EG VO Nr. 561/2006 und die der EWG VO Nr. 3821/85 Anwendung.
Das bedeutet für diesen Fall, dass für die ordungsgemäße Benutzung des Kontrollgerätes eine sogenannte Unternehmenskarte beantragt werden muss.
Bei der Antragstellung der Unternehmenskarte wird die Vorlage einer Gewerbeanmeldung nicht verlangt.

Hinweis:
Mit einer Unternehmenskarte werden die auf dem digitalen Kontrollgerät gespeicherten Daten aus der Benutzung des Fahrzeugs durch andere Unternehmen oder (Mieter von Leihfahrzeugen) zum Auslesen gesperrt.