KomNet-Wissensdatenbank
Wie sind Fahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, definiert?
KomNet Dialog 11820
Stand: 31.08.2015
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)
Frage:
In der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung FPersV) Abschnitt 1, § 1 heißt es ... (1) Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (...)" Was ist mit "Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen" gemeint? Fallen auch PKWs und Wohnmobile (auch mit Sitzen) darunter, denn mit diesen können ja auch Güter befördert werden? Wenn ich den Text richtig verstehe, muß auch kein konkreter Gütertransport stattfinden - ist das korrekt?
Antwort:
In dem "Leitfaden zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr -Rechtsvorschriften" https://www.bag.bund.de werden Erläuterungen und Begriffsdefinitionen zum Fahrpersonalrecht gegegeben.
In dem Leitfaden wird u.a. ausgeführt, dass die VO (EG) Nr. 561/2006 Kraftfahrer im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr betrifft, die Kraftfahrzeuge lenken, die zur Güterbeförderung geeignet sind und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt.
Die Fahrpersonalverordnung - FPersV regelt darüber hinaus Lenk- und Ruhezeiten für Fahrten mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung geeignet sind und deren zulässige Höchstmasse 2,8 t übersteigt.
Unter Ziffer 1.6 des Leitfadens wird folgendes ausgeführt:
Wohnmobile dienen nicht dem Gütertransport und haben in der Regel weniger als 8 Fahrgastplätze.
Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Wohnmobile ab einer zulässigen Höchstmasse von 7,5 t müssen einen Fahrtschreiber verwenden (§ 57a StVZO).
Pkw (Personenkraftwagen) dienen wie Wohnmobile grundsätzlich nicht dem Gütertransport. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Zu beachten sind aber die Ausführungen unter Ziffer 1.3 des Leifadens:
Fahrzeuge – auch mit Anhängerkupplung –, die über eine zulässige Höchstmasse bis einschließlich 2,8 t verfügen, unterliegen nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Fahrzeuge, die mit einem Anhänger über mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t Höchstmasse verfügen, müssen Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der FPersV einhalten. Ein Kontrollgerät muss nicht eingebaut sein, ein vorhandenes Kontrollgerät muss jedoch bei einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt betrieben werden.
Fahrzeuge, die mit Anhänger über eine zulässige Höchstmasse von mehr als 3,5 t verfügen, müssen Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten und ein EG-Kontrollgerät verwenden, soweit nicht eine Ausnahme greift (vgl. Abschnitt 2).