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Fallen PKWs und Wohnmobile unter die Sozialvorschriften im Straßenverkehr?

KomNet Dialog 11820

Stand: 20.01.2025

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

In der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung FPersV) Abschnitt 1, § 1 heißt es ... (1) Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt (...)" Was ist mit "Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen" gemeint? Fallen auch PKWs und Wohnmobile (auch mit Sitzen) darunter, denn mit diesen können ja auch Güter befördert werden? Wenn ich den Text richtig verstehe, muß auch kein konkreter Gütertransport stattfinden - ist das korrekt?

Antwort:

In § 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) wird definiert: "(1) Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben."

In den "Hinweisen zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr -Rechtsvorschriften" werden Erläuterungen und Begriffsdefinitionen zum Fahrpersonalrecht gegegeben. Hier wird u.a. ausgeführt: "Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr gelten bei jeder ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführten Fahrt (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 4 Buchst. a VO (EG) Nr. 561/2006) eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs. Das gilt für die Dauer der gesamten Arbeitsschicht."

Die Fahrpersonalverordnung - FPersV regelt darüber hinaus Lenk- und Ruhezeiten für Fahrten mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung geeignet sind und deren zulässige Höchstmasse 2,8 t übersteigt.

Unter Ziffer 1.6 der Hinweise zu den Sozialvorschriften wird zu Wohnmobilen ausgeführt:

"Wohnmobile ohne Anhänger dienen grundsätzlich nicht der Güterbeförderung und haben i. d. R. weniger als 8 Fahrgastplätze. Sie unterliegen deshalb auch regelmäßig nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Besitzt ein Wohnmobil bzw. ein Wohnmobil mit Anhänger (Wohnmobilkombination) neben dem Wohnbereich Lademöglichkeiten für Güter, beispielsweise für Pferde oder Motorschlitten, so dient es regelmäßig der Güterbeförderung. Das Vorhandensein eines Wohnbereichs steht der Zweckbestimmung für die Güterbeförderung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass das Fahrzeug der Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken dienen soll, steht der Anwendung der Sozialvorschriften grundsätzlich nicht entgegen."

Pkw (Personenkraftwagen) und Wohnmobile dienen grundsätzlich nicht dem Gütertransport. Sie unterliegen daher nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.

Zu beachten sind aber die Ausführungen unter Ziffer 1.3 der Hinweise zu den Sozialvorschriftens:

"Fahrzeuge, die über eine zHM bis einschließlich 2,8 t verfügen, unterliegen nicht den Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Fahrzeuge, die mit einem Anhänger über mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t zHM verfügen, müssen Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der FPersV einhalten und aufzeichnen. Ein Fahrtenschreiber muss nicht eingebaut sein, ein vorhandener Fahrtenschreiber muss jedoch bei einer aufzeichnungspflichtigen Fahrt betrieben werden. Fahrzeuge, die mit Anhänger über eine zHM von mehr als 3,5 t verfügen, müssen Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten und einen Fahrtenschreiber verwenden, soweit nicht eine Ausnahme greift (vgl. Abschnitt 2)."