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KomNet-Wissensdatenbank

Ist ein Obst- und Gemüsehändler vom Fahrpersonalrecht ausgenommen?

KomNet Dialog 8097

Stand: 10.07.2009

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Ein Obst- und Gemüsehändler (LKW zGG bis 7,5t) fährt zweimal in der Woche zum Großmarkt. Die dort gekauften Waren werden auf Wochenmärkten wieder verkauft. Es handelt sich hierbei nicht um einen Verkaufswagen. Die Fahrtstrecke zum Großmarkt bzw. zu den Wochenmärkten beträgt max. 30 km.

Antwort:

Grundsätzlich fällt die Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, unter die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

Von den Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 der VO 561/2006 (Fahrpersonal, Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten) und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind gemäß Artikel 13 Abs. 1 b) der Verordnung i.V.m. § 18 Abs. 1 Ziffer 2 der Fahrpersonalverordnung - FPersV u.a. ausgenommen:

Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden.

Das bedeutet, nur dann, wenn die v.g. Ausnahme zutrifft, wären Sie von den fahrpersonalrechtlichen Vorschriften freigestellt.

Die v.g. Vorschriften bietet z.B. das Bundesamt für Güterverkehr an.