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Welche Module muss man zum Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz im Bereich Nuklearmedizin absolvieren?

KomNet Dialog 7784

Stand: 26.07.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Fachkunde im Strahlenschutz

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Frage:

Welche Module muss man zum Erhalt der Fachkunde im Strahlenschutz im Bereich Nuklearmedizin absolvieren? Verliert man die Fachkunde, wenn man an einem Modul nicht teilnimmt?

Antwort:

Für die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz ist in der Regel ein von der zuständigen Stelle anerkannter Kurs zu besuchen (§ 48 StrlSchV). Zuständige Stellen für den humanmedizinischen Bereich sind in Nordrhein-Westfalen die Ärztekammern (Nordrhein und Westfalen-Lippe).


Die Inhalte des Kurses für den Bereich der Nuklearmedizin findet man derzeit in der Anlage A 3 Nr. 1.5 zur Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin. Bei der Belegung (Anfrage, Anmeldung) des Kurses ist es ratsam, dem Veranstalter, wenn er dieses nicht sowieso erfragt, die Fachkunde, die aktualisiert werden soll, mitzuteilen. Sollte der angefragte Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Bereich Nuklearmedizin nicht geeignet sein, wird der Veranstalter dieses dann mitteilen.


Erforderliche Fachkunden im humanmedizinischen Bereich nach der alten Röntgenverordnung werden mit dem o. g. Kurs im Übrigen nicht aktualisiert. Hierfür wäre ein gesonderter Aktualisierungskurs nach der Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin erforderlich.


Darüber hinaus verliert man die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nicht direkt, wenn nicht rechtzeitig an einer Aktualisierungsmaßnahme teilgenommen wurde. Zum Verlust ist der aktive Widerruf durch die zuständige Stelle erforderlich (§ 50 StrlSchV). Für einen solchen kann die nicht rechtzeitig durchgeführte Aktualisierungsmaßnahme jedoch bereits ausreichen.


Hinweis:

Der Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Aktualisierungsmaßnahme ist der zuständigen Behörde nur auf Anforderung vorzulegen.