KomNet-Wissensdatenbank
Dürfen Mitarbeiter unserer Schwestergesellschaft aus UK mit einem Strahlenschutzlehrgang nach IRR99 als Strahlenschutzbeauftragte in Deutschland bestellt werden?
KomNet Dialog 21716
Stand: 29.07.2019
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Fachkunde im Strahlenschutz
Frage:
In unserem Betrieb setzen wir teilweise Mitarbeiter unserer Schwestergesellschaft in UK ein. Diese Mitarbeiter haben einen Strahlenschutzlehrgang nach IRR99 absolviert. Kann dieser Lehrgang als Fachkunde gem. StrlSchV anerkannt werden, so dass diese Mitarbeiter als Strahlenschutzbeauftragte in Deutschland bestellt werden können?
Antwort:
Nach § 47 Abs. 4 StrlSchV kann die zuständige Stelle eine im Ausland erworbene Qualifikation im Strahlenschutz vollständig oder teilweise als erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz anerkennen, wenn diese mit der für das jeweilige Anwendungsgebiet erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz vergleichbar ist. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit sind der zuständigen Stelle im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise und Nachweise über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise vorzulegen, sofern diese zur Feststellung der Vergleichbarkeit erforderlich sind.
In Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Stelle für den technischen Bereich das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und für den medizinischen Bereich die jeweilige Heilberufskammer (Nordrhein und Westfalen-Lippe). In den übrigen Bundesländern können die Zuständigkeiten abweichend geregelt sein.
Da im Ausland erworbene Qualifikationen in der Regel nicht die Grundlagen und wesentlichen Regelungen des deutschen Strahlenschutzrechts enthalten, wird aller Wahrscheinlichkeit nach der Besuch eines hier anerkannten Strahlenschutzkurses erforderlich sein. Wie umfangreich dieser zu sein hat, kann nicht pauschal beantwortet werden und ist vom Einzelfall abhängig. Hier ist die Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle ratsam.
Abschließend kann jedoch festgehalten werden, dass Personen ohne Anerkennung der im Ausland erworbenen Strahlenschutzqualifikation durch die zuständige Stelle nicht zum Strahlenschutzbeauftragen bestellt werden dürfen.