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Welche Möglichkeiten habe ich zur Wiedererlangung der Fachkunde im Strahlenschutz, wenn die Frist zur Erneuerung meiner Strahlenschutzfachkunde abgelaufen ist?
KomNet Dialog 19632
Stand: 31.07.2019
Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Fachkunde im Strahlenschutz
Frage:
Ich bin Ärztin und habe vor 6 Jahren den Strahlenschutzkurs zur Wiedererlangung der Fachkunde im Strahlenschutz nach Röntgenverordnung absolviert. Eine fristgerechte Aktualisierung war für mich nicht möglich, da ich mich seit Mai letzten Jahres in Elternzeit befunden habe. Gibt es hierfür eine Regelung? Ich würde den erneuten Kurs zur Wiedererlangung gerne sobald als möglich absolvieren, dieser liegt dann aber formal nicht in dem geforderten Intervall.
Antwort:
Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist gemäß § 48 StrlSchV mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren. Dies erfolgt in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Aktualisierungskurs. Wird ein solcher Kurs nicht oder nicht rechtzeitig besucht, verlieren die Betroffenen die Fachkunde nicht automatisch. Für den Verlust hat die zuständige Stelle die Fachkunde aktiv zu widerrufen (§ 50 StrlSchV). Dies kann sie jedoch im Einzelfall bereits aufgrund einer fehlenden Aktualisierung tun. In Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Stelle für den medizinischen Bereich die jeweilige Heilberufskammer und für den technischen Bereich das Landesinstitut für Arbeitsgestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Eine nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Aktualisierung stellt in jedem Fall einen nicht ordnungsgemäßen Zustand dar. Die Verfolgung daraus resultierender Mängel obliegt der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde. Die atomrechtliche Aufsichtsbehörde (in Nordrhein-Westfalen: Bezirksregierungen) prüft, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind.
Sofern diese Maßnahmen nur durch die jeweilige Heilberufskammer erfolgen können (z. B. Widerruf der Fachkunde), informiert die Aufsichtsbehörde die zuständige Heilberufskammer entsprechend.
Sofern eine solche Maßnahme nicht oder noch nicht erforderlich ist, wird die atomrechtliche Aufsichtsbehörde die Betroffenen (mit nicht fristgemäßer Aktualisierung) darüber unterrichten, dass der Zustand der Fachkunde nicht ordnungsgemäß ist und dieser Umstand zeitnah behoben werden muss.
Die Betroffenen sollten somit unverzüglich einen anerkannten Kurs zur Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz besuchen und sich mit ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung setzen.
Hinweis:
Den unmittelbaren Verlust der Strahlenschutzfachkunde aufgrund einer nicht fristgemäßen Aktualisierung gab es in der Vergangenheit nach den Übergangsvorschriften der alten Strahlenschutz- bzw. Röntgenverordnung. Zur Abhilfe wurden damals auch Kurse zur Wiedererlangung angeboten. Im neuen Strahlenschutzrecht (gültig seit dem 31.12.2018) gibt es diese Möglichkeiten und somit auch entsprechende Wiedererlangungskurse nicht mehr.