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Wie wird die Strahlenschutzfachkunde im humanmedizinischen Bereich nachgewiesen?

KomNet Dialog 714

Stand: 11.07.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Fachkunde im Strahlenschutz

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Frage:

Wie wird die Strahlenschutzfachkunde im humanmedizinischen Bereich nachgewiesen?

Antwort:

Zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz dient in der Regel eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). In Nordrhein-Westfalen sind für den humanmedizinischen Bereich die Ärztekammern (Nordrhein und Westfalen-Lippe) die zuständigen Stellen. In den übrigen Ländern liegt die Zuständigkeit teilweise auch bei anderen Institutionen.


Sofern die Bescheinigung der zuständigen Stelle älter als fünf Jahre ist, wird zum Nachweis der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz zusätzlich ein Nachweis über die Aktualisierung der erforderlichen Fachkunde gemäß § 48 StrlSchV benötigt. Diesen Nachweis erhält man durch erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahme.


Alle weiteren fünf Jahre ist wieder eine Aktualisierung der Fachkunde erforderlich.