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Muss beim Überqueren einer Industriestraße mit dem Gabelstapler eine Begleitperson die Überfahrt sichern?
KomNet Dialog 7781
Stand: 25.07.2024
Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler
Frage:
In einem unserer Werke spielt das Thema "Überqueren einer Industriestraße mit dem Gabelstapler" eine große Rolle. Soweit wir wissen, sind Fahrten auf öffentlichen Straßen unter Mitwirkung von mindestens einer Begleitperson vorzunehmen, die dem Fahrer erforderliche Hinweise für das sichere Fahren des Fahrzeuges zu geben hat.
Antwort:
Die Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) sind im § 7 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" aufgeführt. Wird mit dem Gabelstapler öffentlicher Verkehrsraum befahren, so gelten zusätzlich das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Fahrerlaubnisverordnung.
Welche umfangreichen Anforderungen hinsichtlich des Betriebs eines Flurförderzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erfüllt sein müssen, können Sie den Informationen "Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr" der BG ETEM entnehmen. Hier ist u. a. nachzulesen:
"Ausnahmen bei kurzen Wegen
Sind regelmäßig nur kurze Wege auf öffentlichen Straßen zurückzulegen, kann eine Sondergenehmigung erteilt werden. Liegt eine solche vor, benötigen die Gabelstapler auch keine zusätzliche Ausrüstung nach der StVZO. Die Sondergenehmigung kann mit Auflagen, z. B. Fahren nur am Tag oder nur mit einer zweiten Person als Einweiser, verbunden werden (§ 71 StVZO). Bitte wenden Sie sich für eine Sondergenehmigung an die zuständige Zulassungsstelle."