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KomNet-Wissensdatenbank

Muss beim Überqueren einer Industriestraße mit dem Gabelstapler eine Begleitperson die Überfahrt sichern?

KomNet Dialog 7781

Stand: 22.08.2017

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

In einem unserer Werke spielt das Thema "Überqueren einer Industriestraße mit dem Gabelstapler" eine große Rolle. Soweit wir wissen, sind Fahrten auf öffentlichen Straßen unter Mitwirkung von mindestens einer Begleitperson vorzunehmen, die dem Fahrer erforderliche Hinweise für das sichere Fahren des Fahrzeuges zu geben hat. Uns stellt sich nun die Frage, ob die Begleitperson, wenn erforderlich, auch mit einer weiß-roten Fahne die Überfahrt sichern muss. Oder gilt dies nur für den 4,5 t Gabelstapler?

Antwort:

Die Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) sind im § 7 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" aufgeführt. Wird mit dem Gabelstapler öffentlicher Verkehrsraum befahren, so gelten zusätzlich das Straßenverkehrsgesetz, die Straßenverkehrsordnung, die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie die Fahrerlaubnisverordnung.

Welche umfangreichen Anforderungen hinsichtlich des Betriebs eines Flurförderzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erfüllt sein müssen, können Sie dem BG - Infoblatt der BG ETEM entnehmen.

Die Begleitung durch eine Person mittels Fahne wird in dem Zusammenhang als mögliche Ausnahmen von den zulassungsrechtlichen Anforderungen im Straßenverkehr beschrieben. Zitat: "Sind regelmäßig nur kurze Wege auf öffentlichen Straßen zurückzulegen, kann eine Sondergenehmigung erteilt werden. Liegt eine solche vor, benötigen die Gabelstapler auch keine zusätzliche Ausrüstung nach der StVZO. Die Sondergenehmigung kann mit Auflagen, z.B. Fahren nur am Tag oder nur mit einem zweiten Mann als Einweiser, verbunden werden (§ 71 StVZO). Bitte wenden Sie sich für eine Sondergenehmigung an die zuständige Zulassungstelle."