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Muss der Gabelstaplerfahrer im öffentlichen Straßenverkehr trotz geschlossener Fahrerkabine oder Bügelsystem einen Anschnallgurt anlegen?

KomNet Dialog 15076

Stand: 05.04.2022

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Muss der Gabelstaplerfahrer im öffentlichen Straßenverkehr trotz geschlossener Fahrerkabine, oder Bügelsystem einen Anschnallgurt anlegen? Auf dem Betriebsgelände benötigt man nur ein Rückhaltesystem. Auf der Straße gilt jedoch die StVO, und diese beinhaltet die Anschnallpflicht.

Antwort:

Die Straßenverkehrs-Ordnung -StVO- fordert unter § 21a Abs. 1 "Sicherheitsgurte, Schutzhelme", dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein müssen.

Für welche Fahrzeuge Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, ist im § 35a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung -StVZO- "Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder"


"(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß das Fahrzeug - auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems - sicher geführt werden kann.

(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen mit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an den vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen ausgerüstet sein.

(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müssen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheitsgurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechend.

(5) ... ..."

Flurförderzeuge (Gabelstapler) sind gemäß StVZO jedoch den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gleichgestellt. Es handelt sich hierbei zwar weiterhin um Kraftfahrzeuge, aber in der Regel nicht um die in § 35a StVZO genannten Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge. .


Demzufolge sind für Gabelstapler zwar arbeitsschutzrechtlich stets Fahrer-Rückhaltesysteme erforderlich, eine generelle Gurtpflicht besteht aber für Gabelstapler nicht, da auch andere Fahrerrückhaltesysteme möglich sind (Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- Anhang 1 Nr. 1.3 und 1.4 und DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" .


Auf das BG-Infoblatt "Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr" der BG ETEM und die DGUV Information 208-004 - Gabelstapler weisen wir ebenfalls hin.