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Über welchen Führerschein muss ein Gabelstaplerfahrer bei der Nutzung einer öffentlich zugänglichen Werkstrasse verfügen?

KomNet Dialog 4511

Stand: 07.01.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Wir sind ein drahtverarbeitender Betrieb und sind in einem reinen Industriegebiet angesiedelt. Auf unserer Werkstrasse wird der innerbetriebliche Transport und auch das ganze Verladeaufkommen abgewickelt. Es betrifft den Anlieferverkehr und den Abtransport unserer Produkte. Der Zugang zum Betriebsgelände und damit zur Werkstrasse ist nicht abgeschrankt oder eingezäunt. Der Beginn des Betriebs-/Werksgeländes ist jedoch mit einer entsprechenden Beschilderung gekennzeichnet. Ist dies jetzt eine öffentliche, teilweise öffentliche oder eine nichtöffentliche Straße? Unsere Mitarbeiter haben alle den Staplerführerschein. Muss der Staplerfahrer außer dem Staplerführerschein auch den PKW- oder bei größeren Staplern sogar den LKW-Führerschein haben?

Antwort:

Auf dem Betriebsgelände finden die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften Anwendung. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich gemäß dem Arbeitsschutzgesetz mögliche Gefährdungen ermitteln und die nötigen Schutzmaßnahmen festlegen.


Die Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) sind im § 7 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" aufgeführt:

  • mindestens 18 Jahre alt
  • für die Tätigkeit geeignet und ausgebildet
  • Befähigungsnachweis
  • schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber


Wenn es sich bei der Werkstrasse um reines Betriebsgelände handelt, legt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fest, ob die oben genannten Voraussetzungen ausreichen oder zusätzliche Maßnahmen notwendig sind.


Zur Frage, ob es sich bei der Werkstraße um eine öffentliche oder eine nichtöffentliche Straße (Betriebsgelände) handelt, führt die Verwaltungsvorschrift zum § 1 der Straßenverkehrsordnung unter Ziffer 2 aus: "öffentlicher Verkehr findet auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. "

Da diese Frage in der Praxis nicht immer unstreitig zu beantworten ist, wurden hierzu schon mehrfach Gerichtsentscheidungen getroffen.


Wird mit einem Flurförderzeug auch öffentlicher Verkehrsraum befahren, sind auch die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Straßenverkehrsbehörde.


Hinweis:

Auf das BG-Infoblatt "Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr" der BG ETEM möchten wir hinweisen.