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Muss auch für Stoffe, die nicht kennzeichnungspflichtig sind, eine Betriebsanweisung nach der Gefahrstoffverordnung erstellt werden?

KomNet Dialog 7772

Stand: 27.03.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Für viele Stoffe gibt es Sicherheitsdatenblätter, die aber nicht kennzeichungspflichtig sind. Muss in solchen Fällen eine Gefahrstoffbetriebsanweisung erstellt werden?

Antwort:

Rechtsgrundlage für die Unterweisung der Beschäftigten beim Umgang mit Gefahrstoffen ist § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Der Begriff "Gefahrstoffe" ist wiederum unter § 2 der Verordnung definiert:

"(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind

1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3,

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,

4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,

5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist."


Daraus folgt, dass für alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die unter v. g. Kriterien fallen (also nicht nur für die kennzeichnungspflichtigen gefährlichen Stoffe und Zubereitungen) Betriebsanweisungen zu erstellen und Unterweisungen durchzuführen sind.


Näheres zur Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten ist in der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten", geregelt.