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Inwiefern und wie muss ich Gemische in meine Stoffliste aufnehmen, da keine seperate EG- oder CAS-Nummer vorliegt, sondern nur die Nummern der einzelnen Bestandteile?

KomNet Dialog 18714

Stand: 18.12.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Inwiefern und wie muss ich Gemische in meine Stoffliste aufnehmen, da keine seperate EG- oder CAS-Nummer vorliegt, sondern nur die Nummern der einzelnen Bestandteile? Z.B. bei Kältemittelgemischen oder -medien.

Antwort:

Im § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird zum Gefahrstoffverzeichnis ("Stoffliste") Folgendes festgelegt:


"(12) Der Arbeitgeber hat nach Satz 2 ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. Bezeichnung des Gefahrstoffs,
  2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen,
  4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt sein können.


Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nur Tätigkeiten mit geringer Gefährdung nach Absatz 13 ausgeübt werden. Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 2 und 4 müssen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein."


Nach § 2 "Begriffsbestimmungen" der GefStoffV werden Gefahrsotffe wie folgt definiert:


"(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind

  1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3,
  2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
  4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
  5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist."


Ob Ihre Kältemittelgemische oder -medien in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden müssen, hängt nicht davon ab, ob eine EG oder CAS Nummer vorliegt, sondern ob die o. g. Bedingungen zutreffen (gefährliche Eigenschaften).


Auf die Gefahrstoffliste 2020 des Instituts für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) weisen wir hin. Dort wird zur Einstufung von Stoffen ausgeführt:

"Als zusätzliches Hilfsmittel zur Identifizierung der Stoffe werden folgende Registriernummern in der Liste angegeben:

  • CAS-Nummer (Registriernummer des „Chemical Abstract Service“) ∙

und unter der EG-Nummer die

  • EINECS-Nummer (Registriernummer des „European Inventory of Existing Chemical Commercial Substan-ces“) bzw.
  • ELINCS-Nummer (Registriernummer der „European List of New Chemical Substances“)

Bei Einträgen, die keine der o. g. Registriernummern haben, wird zusätzlich zum „EG-Namen“ ggf. eine international anerkannte chemische Bezeichnung (nach ISO oder IUPAC) aufgeführt."


(...)

"Die Einstufung von Gemischen ergibt sich aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008."