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Müssen auch die bei einem Prozess entstehenden Gefahrstoffe (z.B. Schweißrauch, Dieselmotoremissionen, Eichenholzstaub) in das Gefahrstoffverzechnis aufgenommen werden?
KomNet Dialog 17835
Stand: 30.10.2024
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Allgemeine Informationen
Frage:
Wo findet man die Rechtsgrundlage dafür, dass auch die bei einem Prozess entstehende Gefahrstoffe (z.B. Schweißrauch, Dieselmotoremissionen, Eichenholzstaub) im Gefahrstoffverzechnis aufgenommen werden müssen?
Antwort:
In den Begriffsbestimmungen der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird beschrieben, dass Gefahrstoffe im Sinne der Verordnung auch Stoffe sind, aus denen bei der Herstellung und Verwendung Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden.
Die Rechtsgrundlage für das Gefahrstoffverzeichnis ist § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung.
Informationen zum Gefahrstoffverzeichnis gibt es auch in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen", in der TRGS 600 "Substitution" und der TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten"..
Das Gefahrstoffinformationssystem (GisChem) der BG RCI und BGHM führt zu der Frage "Muss jeder Stoff ins Gefahrstoffzeichnis aufgenommen werden?" Folgendes aus:
"Im Gefahrstoffverzeichnis sind folgende Stoffe aufzuführen:
- gefährliche Stoffe und Gemische gemäß CLP Verordnung, d.h. alle Produkte mit Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
- Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
- Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
- alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
Zusätzlich zu den eingesetzten Stoffen sind also insbesondere auch entstehende Stoffe zu berücksichtigen, wie z. B. Holzstaub, Dieselmotoremissionen, Schweißrauche oder thermische Zersetzungsprodukte bei der Kunststoffverarbeitung.
(...)"