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Müssen auch die bei einem Prozess entstehenden Gefahrstoffe (z.B. Schweißrauch, Dieselmotoremissionen, Eichenholzstaub) in das Gefahrstoffverzechnis aufgenommen werden?

KomNet Dialog 17835

Stand: 17.01.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Allgemeine Informationen

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Frage:

Wo findet man die Rechtsgrundlage dafür, dass auch die bei einem Prozess entstehende Gefahrstoffe (z.B. Schweißrauch, Dieselmotoremissionen, Eichenholzstaub) im Gefahrstoffverzechnis aufgenommen werden müssen?

Antwort:

In den Begriffsbestimmungen der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - § 2 Abs. 1 Nr. 3 wird beschrieben, dass Gefahrstoffe im Sinne der Verordnung auch Stoffe sind, aus denen bei der Herstellung und Verwendung Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden.


Die Rechtsgrundlage für das Gefahrstoffverzeichnis ist § 6 Abs. 12 der Gefahrstoffverordnung.


Informationen zum Gefahrstoffverzeichnis gibt es auch in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe, insbesondere in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und in der TRGS 600 "Substitution".


In der Praxis werden die genannten Gefahrstoffe, wie z.B. Schweißrauch, Dieselmotoremissionen und Eichenholzstaub, im Gefahrstoffverzeichnis genannt.