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Fällt ein Raum unter die Laborrichtlinie, nur weil man diesen "Labor" nennt?
KomNet Dialog 42652
Stand: 27.03.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.5) > Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
Frage:
Fällt ein Raum unter die Laborrichtlinie, nur weil man diesen "Labor" nennt? Wie ist die Abgrenzung?
Antwort:
Hierzu lässt sich im Anwendungsbereich der DGUV Information 213-850 unter der Nummer 1 u. a. folgendes nachlesen:
"Diese DGUV Information findet Anwendung auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch mit Gefahrstoffen gearbeitet wird. Für Gefährdungen, die aus Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Labor erwachsen, ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (TRBA 100) zusätzlich zu beachten.
Gefahrstoffe im Sinn des § 2 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung sind
- gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3,
- Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
- Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
- Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber aufgrund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
- alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.
Es handelt sich dabei zum einen um die typischen Laborchemikalien, beispielsweise Reinstoffe, Lösungen, Suspensionen oder Gase, die als Ausgangs- oder Hilfsstoffe, analytische Standards, Reagenzien oder Lösemittel eingesetzt werden. Zum anderen sind dies aber auch die erwünschten Reaktionsprodukte oder Nebenprodukte und Verunreinigungen. Auch unerwartete Reaktionsprodukte zählen hierzu. Auch bei Tätigkeiten mit nicht als gefährlich eingestuften Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen können Gefahrstoffe freigesetzt werden, beispielsweise fest in eine Matrix eingeschlossene gefährliche Stoffe, wenn die Matrix durch einen Bearbeitungsschritt wie Auflösen oder Schleifen aufgebrochen wird. Zudem sind auch solche Stoffe Gefahrstoffe, die kein Gefährlichkeitsmerkmal aufweisen, jedoch aus ihren Eigenschaften Gefährdungen entstehen lassen können. Dies können beispielsweise instabile Stoffe sein oder Stoffe, die im Kontakt miteinander oder durch ihre Temperatur und Wärmekapazität zu einer Gefährdung führen können. Hierzu zählen beispielsweise heiße Salzschmelzen oder tiefkalte verflüssigte Gase. Auch die erstickende Wirkung vieler Gase ist eine solche Gefährdung. Auch auf den ersten Blick harmlose Stoffe können Gefahrstoffe sein, beispielsweise Cellulosepulver, das im Gemisch mit Luft zu einer Explosionsgefahr führen kann.
Laboratorien sind Arbeitsräume, in denen Fachleute oder unterwiesene Personen Versuche zur Erforschung oder Nutzung naturwissenschaftlicher Vorgänge durchführen. Die Begriffe Laboratorium und Labor werden in dieser DGUV Information gleichwertig benutzt [1]. Hierzu zählen beispielsweise chemische, physikalische, medizinische, mikrobiologische und gentechnische Laboratorien. In solchen Laboratorien können weitere Methoden, beispielsweise molekularbiologischer Art, gleichzeitig zur Anwendung kommen. Für die aus solchen Methoden erwachsenden Gefährdungen sind die einschlägigen Vorschriften und Regeln zu beachten. Es können im Rahmen dieser DGUV Information nur die wesentlichsten Methoden, Techniken und Verfahren berücksichtigt werden. Es wird häufig der Fall sein, dass weitere Gefährdungen – beispielsweise elektrische, mechanische oder solche durch biologische Arbeitsstoffe – beurteilt und Maßnahmen zu ihrer Abwehr getroffen werden müssen.
..."