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Sind auch bei Gemischen Vorsorgemaßnahmen entsprechend der ArbMedVV zu veranlassen?

KomNet Dialog 11128

Stand: 14.06.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

An einem Arbeitsplatz wird mit einem Gemisch umgegangen, welches z.B. 10-25 % Xylol und 5-10 % Ethylbenzol und auch noch weitere Stoffe enthält, die jedoch nicht in der ArbMedVV aufgelistet sind. Gemäß ArbMedVV hat Pflichtvorsorge beim Umgang mit den vorgenannten Gefahrstoffen stattzufinden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorbtiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten Hautkontakt besteht; Angebotsvorsorge ist durchzuführen, wenn Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2-Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen vorgenommen werden. Wie ist dies nun bei Gemischen zu sehen, sind für alle Gemische, die anteilig diese Stoffe enthalten, Angebotsvorsorgen durchzuführen? Falls ja, ab welcher Konzentration sind diese zu veranlassen?

Antwort:

Die Formulierung unter Teil 1 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV lautet (Auszug):

(1) Pflichtvorsorge bei:

1. Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:

(...)


Nach der Begriffsdefinition im § 2 der Gefahrstoffverordnung - GefStoffV sind "Gefahrstoffe"

(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind

  1. gefährliche Stoffe und Gemische nach § 3,
  2. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,
  3. Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,
  4. Stoffe und Gemische, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können,
  5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.


Ein Gemisch, Zubereitung oder Erzeugnis, welches die in der ArbMedVV genannten Stoffe enthält, ist definitionsgemäß auch ein Gefahrstoff. Demzufolge treffen die in der ArbMedVV genannten Vorsorgen auch auf Gemische, Zubereitungen zu, die die aufgeführten Stoffe enthalten.