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Gibt es wirklich eine Vorschrift, nach der Baggerfahrer keinen Gurt benötigen?

KomNet Dialog 7760

Stand: 21.05.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Ich habe bei einer Firma gesehen, dass bei einigen Baggern kein Gurt eingebaut war. Mir wurde dann gesagt, der Bagger könne nur 40 km/h fahren und brauche deswegen keinen Gurt. Das hat mir nicht wirklich eingeleuchtet, die geschlossene Fahrerkabine hätte mir eher eingeleuchtet. Sind neue Bagger mit Gurt ausgestattet, also war das vielleicht einfach ein "alter" Bagger? Oder gibt es wirklich eine Vorschrift, nach der Bagger keinen Gurt benötigen?

Antwort:

Unter § 35 der StVZO wird gefordert, dass Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen ausgerüstet sein müssen. 


Wir gehen davon aus, dass Bagger nicht unter die v.g. Regelung der StVZO fallen und demgemäß straßenverkehrsrechtlich keine Gurtpflicht besteht. Zu straßenverkehrsrechtlichen Angelegenheiten kann aber nur die zuständige Straßenverkehrsbehörde verbindlich Auskunft geben.


Bei einem Bagger handelt es sich auch um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Die unter Anhang 1 Ziffer 1 der Betriebssicherheitsverordnung geforderten "Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln" muss daher der Arbeitgeber beachten.

So wird unter 1.3 des Anhangs 1. gefordert,

"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei mobilen Arbeitsmitteln mitfahrende Beschäftigte nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen mitfahren.

Besteht die Möglichkeit des Kippens oder Überschlagens des Arbeitsmittels, hat der Arbeitgeber durch folgende Einrichtungen sicherzustellen, dass mitfahrende Beschäftigte nicht durch Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels gefährdet werden:

a) eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,

b) eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder

c) eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.

Falls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den mitfahrenden Beschäftigten vorhanden sein."


In der DGUV Regel 100-500 in Kapitel 2.12 Erdbaumaschinen wird dazu unter Ziffer 3.6.5 ausgeführt: "Bei Ladern, Planier- und Schürfgeräten mit Überrollschutz hat der Maschinenführer während des Betriebes Sicherheitsgurte anzulegen."


Das bedeutet, dass auch dann, wenn ein Bagger - wie vielfach üblich - mit einer Kabine ausgestattet ist, zusätzlich Gurte vorhanden sein müssen, die während des Betriebes anzulegen sind. Die mögliche Fahrgeschwindigkeit hat keinen Einfluss auf die Gurtpflicht.


Die unter Anhang 1 Ziffer 1 der Betriebssicherheitsverordnung geforderten ""Besondere(n) Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln" muss der Arbeitgeber grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewerten und nötige Maßnahmen treffen.


Auf den Artikel in BG Bau Aktuell, Heft 2/Mai 2018: Klick und gut – sind Führer von Erdbaumaschinen nicht angeschnallt, drohen bei einem Unfall schwere Folgen" weisen wir hin.