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Müssen Quersitzstapler mit einem Rückhaltesystem ausgestattet sein?
KomNet Dialog 29222
Stand: 09.02.2024
Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler
Frage:
Müssen Quersitzstapler mit einem Rückhaltesystem ausgestattet sein?
Antwort:
Bei einem Schubmaststapler / Quersitzstapler handelt es sich um ein Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Insbesondere sind hier die Anforderungen nach Anhang 1 Nummer 1 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln" anzuwenden. hier ist unter anderem folgendes nachzulesen:
"1.3 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei mobilen Arbeitsmitteln mitfahrende Beschäftigte nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen mitfahren.
Besteht die Möglichkeit des Kippens oder Überschlagens des Arbeitsmittels, hat der Arbeitgeber durch folgende Einrichtungen sicherzustellen, dass mitfahrende Beschäftigte nicht durch Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels gefährdet werden:
a) eine Einrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
b) eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender Freiraum um mitfahrende Beschäftigte erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann, oder
c) eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
Falls beim Überschlagen oder Kippen des Arbeitsmittels ein mitfahrender Beschäftigter zwischen Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden eingequetscht werden kann, muss ein Rückhaltesystem für den mitfahrenden Beschäftigten vorhanden sein.
1.4 Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei Flurförderzeugen Einrichtungen vorhanden sind, die Gefährdungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens der Flurförderzeuge verhindern. Solche Einrichtungen sind zum Beispiel
a) eine Fahrerkabine,
b) Einrichtungen, die das Kippen oder Überschlagen verhindern,
c) Einrichtungen, die gewährleisten, dass bei kippenden oder sich überschlagenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder
d) Einrichtungen, durch die die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, sodass sie von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können."
Konkretisiert werden die Anforderungen der BetrSichV in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), hier die insbesondere die TRBS 2111 Teil1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln".
Unter Punkt 3 Absatz 3 ist festgelegt, dass die Auswahl der erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen für ein bestimmtes mobiles Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden Gefährdungen durch den Arbeitgeber zu erfolgen hat. Arbeitsmittel-, verfahrens- oder branchenspezifische Lösungen können z. B. den Schriften der Unfallversicherungsträger entnommen werden.
Hier lässt sich unter dem Punkt 3.2.6 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen eines mobilen Arbeitsmittels folgendes nachlesen:
"(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen von mobilen Arbeitsmitteln aufgrund von Instabilität infolge Schwerpunktverlagerung, mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes oder fehlende Abstützung des mobilen Arbeitsmittels, zu treffen."
Weitere Einschränkungen finden sich in den staatlichen Vorschriften nicht. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen, welche Maßnahmen umgesetzt werden müssen. Hierbei kann er auch auf die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Normen und die Bedienungsanleitung des Herstellers zurückgreifen. Bei der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.
Hinweis:
Auf die FAQ Nummer 14 "Welche rechtlichen Bestimmungen gelten für Fahrerrückhalteeinrichtungen bei Flurförderzeugen?" der DGUV möchten wir in diesem Zusammenhang hinweisen.