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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen in Dienstfahrzeugen Kopfstützen im Fond nachgerüstet werden?

KomNet Dialog 11496

Stand: 17.03.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Rechts- und Auslegungsfragen (3.)

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Frage:

Müssen in Fahrzeugen Kopfstützen im Fond nachgerüstet werden? In einigen älteren Betriebsfahrzeugen sind im Bereich der Rückbank keine Kopfstützen vorhanden. Gibt es einen Bestandsschutz oder müssen die Kopfstützen nachträglich eingebaut werden? Was ist die gesetzliche Grundlage?

Antwort:

Bei einem dienstlich genutzten PKW handelt es sich auch um ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die unter Anhang 1 Nummer 1 der Betriebssicherheitsverordnung genannten "Besonderen Vorschriften für die Verwendung von mobilen, selbstfahrenden oder nicht selbstfahrenden, Arbeitsmitteln" muss daher der Arbeitgeber beachten.


Die DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" bestimmt in § 8 Absätzen 8 und 9, dass "in Personenkraftwagen, ..... die Außensitze jeweils mit einem Schulterschräggurt in Verbindung mit einem Beckengurt sowie einer Einrichtung, die die Gurte automatisch dem Benutzer anpasst, und einem im Bedarfsfall in Funktion tretenden Verriegelungsmechanismus (Automatik-Dreipunktgurt) ausgerüstet sein müssen."


Die Durchführungsanweisung zu § 8 Abs. 8 der DGUV Vorschrift 70 erläutert:

"..... Bei Personenkraftwagen kann eine wesentliche Verbesserung des Schutzes vor Verletzungen bei Unfällen neben der Ausstattung mit Sicherheitsgurten durch die Ausrüstung der Sitze mit Kopfstützen in vom Fahrzeughersteller gelieferter oder amtlich genehmigter Bauart erreicht werden."


D. h. es empfiehlt sich, Kopfstützen bei Verwendung von Sicherheitsgurten auch im Fond nachzurüsten.


Für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr sind u.a. die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrs-Zulassungsordnung und Fahrzeug-Zulassungsverordnung einzuhalten. Welche Bestimmungen und Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden können, sollten Sie mit ihrer zuständigen Straßenverkehrsbehörde abklären.