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Gibt es eine Rechtsnorm oder Empfehlung, welche eine vorherige Desinfektion von spitzen und scharfen Klinikinstrumenten vor der Reinigung vorsieht?

KomNet Dialog 7644

Stand: 05.03.2024

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Technische Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Aus Arbeitsschutzgründen wäre es besser, spitzes und scharfes Instrumentarium, welches mit Blut, Sekreten, Exkreten in Kontakt gekommen ist, erst einer Desinfektion zuzuführen, bevor die Reinigung beginnt. Leider sind die meisten Instrumentendesinfektionsmittel auf aldehydischer Basis, welches bei seiner Verwendung eine eiweißfixierende Wirkung entfaltet. Sicher wird bei einer manuellen Reinigung erst gereinigt und dann desinfiziert was bei achtsamem Umgang vielleicht noch zu tolerieren ist. Gibt es eine Rechtsnorm oder Empfehlung, welche eine vorherige Desinfektion vorsieht?

Antwort:

Nach § 11 Biostoffverordnung (BioStoffV) hat der Arbeitgeber zusätzlich zu den Schutzmaßnahmen nach § 9, vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festzulegen


In der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (TRBA 250) werden unter Punkt 5.4 die Maßnahmen und Verfahrensschritte zur Reinigung, Desinfektion, Sterilisation gebrauchter Instrumente beschrieben.


Dabei wird auch Bezug genommen auf entsprechende Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut - RKI (www.rki.de).


Eine der Reinigung vorhergehende Desinfektion wird nicht pauschal gefordert. Nötige manuelle Reinigungsarbeiten dürfen aber nur unter Einhaltung der unter Punkt 5.4. genannten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Auf der Grundlage der TRBA 250 und der einschlägigen Empfehlungen des RKIs ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Reihenfolge der Maßnahmen und die Schutzmaßnahmen festzulegen.