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Wo wird das Tragen von Schmuck am Arbeitsplatz geregelt?

KomNet Dialog 2626

Stand: 08.07.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Pflichten von Beschäftigten

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Frage:

Wo wird das Tragen von Schmuck am Arbeitsplatz geregelt? Auf welche Vorschrift kann sich ein Betrieb bei einem Verbot beziehen?

Antwort:

Das Tragen von Schmuckstücken am Arbeitsplatz ist nicht grundsätzlich geregelt. Es gilt vielmehr der Grundsatz des § 15 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz, wonach die Beschäftigten verpflichtet sind, "nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen." Dieser Grundsatz findet sich auch im § 15 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

In der Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Weisungen bezüglich des Tragens von Schmuck etc. treffen können, soweit dies Belange der Sicherheit und/oder des Gesundheitsschutzes betrifft. In der Regel werden sich diese Regelungen aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben.

Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern und bei Feuchtarbeiten bestehen allerdings konkrete Regelungen (Verbote) zum Tragen von Schmuck an Unterarmen und Händen. Diese finden sich z. B. in der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" unter Nr. 4.1.7 "Schmuck und Fingernägel" und in der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" unter Ziffer 5.4 "Organisatorische Schutzmaßnahmen" .