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Dürfen Fremdfirmen am Wochenende Montagearbeiten ohne Aufsicht durchführen?

KomNet Dialog 7623

Stand: 14.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitnehmerüberlassung, Fremdfirmeneinsatz

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Frage:

Dürfen wir Fremdfirmen, die Montagearbeiten ausführen, über das Wochenende ohne Aufsicht beauftragen, wenn der Koordinator die Arbeiten mittels eines Begleitscheines mit dem Verantwortlichen abspricht? Wenn ja, welche zusätzlichen Auflagen sind notwendig und wer übernimmt die Verantwortung wenn ein Unfall passiert?

Antwort:

Prinzipiell ja, im Arbeitsschutzgesetz § 8 ist die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber beschrieben. Wenn diese Punkte erfüllt sind und es gewährleistet ist, dass es sich nicht um Einzelarbeitsplätze handelt, können die Arbeiten auch ohne Anwesenheit des Koordinators des Vertragsgebers ausgeführt werden.

Auch kann die DGUV Vorschrift 1 (Grundsätze der Prävention) § 5 Abs. 3 zur Klärung der Verantwortlichkeiten herangezogen werden. Hier wird folgendes bestimmt: „ Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat.“

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber / Unternehmer für die Sicherheit seiner Mitarbeiter verantwortlich. Er hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Ein Arbeitgeber ist auch dann weiterhin für die Durchführung der Arbeitsschutzbestimmungen und DGUV-Vorschriften verantwortlich, wenn seine Beschäftigten außerhalb seines Betriebes, z.B. in Fremdbetrieben, tätig sind.


Die Frage der Verantwortlichkeit im Falle eines Unfalls eines Fremdmitarbeiters im Betrieb lässt sich pauschal nicht beantworten, da hierbei die Gesamtumstände gewürdigt werden müssen. Verantwortung für den Arbeitsschutz bei der Vertragsarbeit haben in jedem Fall die Arbeitgeber und Betriebsleiter (Auftraggeber und Auftragnehmer), der Koordinator, der Bau- oder Projektleiter und die Vorarbeiter oder Meister der Fremdfirma; unter Umständen können auch sonstige Mitarbeiter (im Umfeld der Arbeitsstelle), die auf Grund ihres Kenntnisstandes ein sicherheitswidriges Verhalten erkennen können, Verantwortung tragen.

Hinweis: Das Regelwerk der DGUV wird unter http://publikationen.dguv.de angeboten. Arbeitsschutzvorschriften können Sie hier aufrufen.