Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Unterweisungen mit Fremdfirmen durchführen und protokollieren?

KomNet Dialog 6983

Stand: 20.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

Favorit

Frage:

Darf eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Unterweisungen mit Fremdfirmen durchführen und protokollieren oder muss dieses der Auftragsverantwortliche ( wie in der BGI 865 ) machen?

Antwort:

Beim Einsatz von Fremdfirmen obliegen die Arbeitsschutzpflichten nicht nur dem Auftragnehmer, sondern auch dem Auftraggeber. Grundlage ist hier neben dem Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- auch die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".


Nach § 5 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 wird bestimmt:

"Bei der Erteilung von Aufträgen an ein Fremdunternehmen hat der den Auftrag erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Der Unternehmer hat ferner sicherzustellen, dass Tätigkeiten mit besonderen Gefahren durch Aufsichtführende überwacht werden, die die Durchführung der festgelegten Schutzmaßnahmen sicherstellen. Der Unternehmer hat ferner mit dem Fremdunternehmen Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtführenden zu stellen hat."


"Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben."  (§ 8 Abs. 2 ArbSchG). D. h., der für den Betrieb verantwortliche Unternehmer hat festzustellen, ob die Personen tatsächlich angemessene Anweisungen hinsichtlich der Gefahren für Sicherheit und Gesundheit erhalten haben. Ein Vergewissern kann z. B. durch die Einsicht in die Dokumentation der Unterweisung oder durch gezieltes Nachfragen erfolgen (vergl. die Ausführungen der DGUV Regel 100-001 zu den §§ 5 und 6; zu finden über www.publikationen.dguv.de).


Hinsichtlich der Unterweisung kann der Auftraggeber der Fremdfirma alle Anweisungen geben, die Art und Umfang (Spezifikation) der werkvertraglich vereinbarten Leistung ("was und wo") bestimmen. Hierzu gehören auch betriebsspezifische Hinweise, insbesondere im Hinblick auf Betriebssicherheit und Sicherheitsverhalten. Dies kann auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit durchführen. Der Auftraggeber "darf jedoch keine Arbeitsanweisungen (arbeitsvertragliche, personalrechtliche Weisungen) geben, die die Art und Weise ("wie und wer") der Durchführung der Arbeit betreffen. Diese sind dem Auftragnehmer als Arbeitgeber vorbehalten"..


In der Praxis sind die Grenzen zwischen zulässigen und unzulässigen Anweisungen oft fließend. Um ein beabsichtigtes Übergleiten in eine Arbeitnehmerüberlassung und die nicht gewollte Übernahme der Verantwortung als Quasi-Vorgesetzter auszuschließen, sollte der Auftraggeber darauf achten, dass Weisungen jeglicher Art grundsätzlich nur an den Aufsichtführenden der Fremdfirma zur Weitergabe an seine Mitarbeiter zu richten sind, ausgenommen bei "Gefahr in Verzug". Vergleiche den Leitfaden Recht "Einsatz von Fremdpersonal im Unternehmen" der BG Elektro Textil Feinmechanik. Dies gilt grundsätzlich auch für Unterweisungen, die durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit des Auftraggebers geleistet werden.